VG Koblenz: Vater muss Kosten für die Überführung seines verstorbenen Sohnes tragen

Der Vater eines tot Aufgefundenen kann zur Tragung der Bergungs- und Überführungskosten herangezogen werden, auch wenn er
nicht dessen Erbe ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Der Sohn des Klägers wurde im Dezember 2003 tot im Hausflur seines Wohnhauses aufgefunden. Die Polizei ließ die Leiche
durch eine Bestattungsfirma bergen und zum Friedhof überführen. Die Firma stellte dem beklagten Land Rheinland-Pfalz 290 €
in Rechnung. Dieses machte den Betrag beim Kläger geltend. Gegen den Bescheid erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch
Klage beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, dass nicht er, sondern die Ehefrau seines
Sohnes und deren Tochter Erben des Verstorbenen seien.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Beklagte habe die Überführung der Leiche zu Recht veranlasst, da die
Ermittlung und Inanspruchnahme eines für die Bestattung grundsätzlich Verantwortlichen nicht rechtzeitig möglich gewesen
sei. Der Gesetzgeber habe im Bestattungsgesetz eine abschließende Regelung der Verantwortlichkeit für die Bestattung eines
Verstorbenen und die damit verbundenen Verpflichtungen getroffen und gleichzeitig auch eine Rangfolge der Verantwortlichkeit
festgelegt. Diese obliege zunächst den Erben des Verstorbenen. Ein nachrangig Verantwortlicher könne nur dann für die
Bestattung eines Verstorbenen verantwortlich sein, wenn ein vorrangig Verantwortlicher entweder nicht vorhanden, nicht
rechtzeitig ermittelt oder überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden könne. Vorliegend habe der
Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die vorrangig vor dem Kläger verantwortlichen Erben des Verstorbenen nicht hätten
in Anspruch genommen wer!

den können. So hätte ihnen die Durchführung der Überführung ihres Ehemannes und Vaters nicht aufgegeben werden können,

weil sie in Russland lebten. Auch bei rechtzeitiger Information wären sie überhaupt nicht in Lage gewesen, rechtzeitig
irgendwelche Maßnahmen zu treffen. Der Kläger sei daher als Vater des Verstorbenen Nächster in der Rangfolge der
verantwortlichen Personen und damit kostenpflichtig.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.

(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2005, 5 K 2700/04.KO)