VG Koblenz: Unternehmer muss Kosten für Abschiebung zahlen

Der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, die in Meisenheim ein Café betreibt, muss die Kosten
für die Abschiebung eines marokkanischen Staatsangehörigen, der im Café gearbeitet hat, zahlen.
Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Marokkaner hatte zuvor Anzeige erstattet und mitgeteilt, dass er von August 2002 bis
August 2003 in dem Café als Koch gearbeitet habe, ohne im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
oder einer Arbeitserlaubnis gewesen zu sein. Gegen die Verantwortlichen des Cafés wurde
daraufhin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dieses Verfahren stellte die
Staatsanwaltschaft ein, nachdem die GmbH Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 7.030,91 € an
die AOK Rheinland-Pfalz gezahlt hatte. In der Folgezeit wurde der Marokkaner abgeschoben. Es
entstanden Kosten für den Flug in Höhe von 530,26 € und Kosten für eine
Hafttauglichkeitsuntersuchung in Höhe von 51,00 €. Der beklagte Landkreis Bad Kreuznach
verlangte mittels Bescheid von dem Mehrheitsgesellschafter der GmbH, dem Kläger, die Erstattung
dieser Kosten. Damit war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren Klage.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger, so die Richter, hafte aufgrund der
Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes für die Kosten der Abschiebung, da die Ausübung der
Erwerbstätigkeit des Marokkaners nicht erlaubt gewesen sei. Dessen Angaben bei der Polizei und
die Vernehmung eines Zeugen belegten, dass der Kläger beherrschenden Einfluss auf die Führung
des Cafés gehabt und die maßgeblichen Entscheidungen im Hinblick auf die Beschäftigung des
Ausländers getroffen habe. Von daher sei es gerechtfertigt, den Kläger als Arbeitgeber des
Marokkaners anzusehen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2005, 3 K 507/05.KO)