Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Diplom) im 1. Semester für das Sommersemester 2004 an der Universität Mainz. Nach der Landes-Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung können Studenten das Psychologiestudium jedoch nur zum Wintersemester mit dem 1. Fachsemester beginnen. Für das 2. Semester sind 81 Plätze ausgewiesen, während die tatsächliche Semesterbelegung nur bei 78 Studenten liegt. Die Antragstellerin hält die Universität für verpflichtet, die drei freien Studienplätze im 2. Fachsemester mit Studienanfängern im 1. Fachsemester aufzufüllen.
Das Verwaltungsgericht teilte die ablehnende Haltung der Universität und wies den Eilantrag zurück. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psychologie (Diplom) im 1. Fachsemester für das Sommersemester 2004. Die Universität habe das verfassungsrechtlich verbürgte Recht der Wissenschaftsfreiheit, wonach sie in ihrer Studienordnung neben den Inhalten des Studiums auch dessen Ablauf regeln könne. Die Studienordnung für das Fach Psychologie zeige, dass die einzelnen Lehrveranstaltungen aufeinander aufgebaut seien und der Vorlesungsbesuch in der angegebenen Reihenfolge für den Erfolg des Studiums sinnvoll sei. So werde beispielsweise die Vorlesung „Persönlichkeitspsychologie“ in zwei Teilen angeboten, wobei der erste Teil im Wintersemester stattfinde.
Das Gericht sah auch keine Möglichkeit, die Antragstellerin direkt für das 2. Fachsemester zuzulassen. Die Voraussetzungen für die Einstufung in ein höheres Fachsemester seien nicht erfüllt, da die Antragstellerin keine Studiennachweise von einer anderen Universität vorgelegt habe.
Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde beim OVG Rheinland-Pfalz einlegen.
(Beschluss vom 23. Juli 2004 – 15 M 1574/04 -)