VG Koblenz: Stadt muss Bestattungskosten übernehmen

Ob es für eine von Gewalt betroffene Ehefrau zumutbar ist, die Bestattungskosten ihres verstorbenen Ehemannes zu übernehmen, hatte das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

Die Klägerin hatte im April 1997 einen französischen Staatsangehörigen geheiratet. Im Sommer 1997 hatten sich die Ehegatten wieder getrennt. Die Klägerin wurde in der Folgezeit von ihrem Ehemann so schwer körperlich misshandelt, dass sie lebensgefährliche Verletzungen erlitt, in deren Folge sie notoperiert und mehr als drei Wochen stationär im Bundeswehrzentralkrankenhaus behandelt werden musste. Während ihres Krankenhausaufenthalts beging der Ehemann, dessen Eltern in Italien und Schwestern nach Auskunft der Polizei in Deutschland leben, Selbstmord. Einen verwertbaren Nachlass hinterließ er nicht. Die Klägerin hat die Erbschaft ausgeschlagen. Sie wies darauf hin, dass ihr verstorbener Mann noch zwei Söhne aus erster Ehe habe; einer lebe in der Schweiz. Nachdem die Stadt Koblenz die Bestattung des Verstorbenen veranlasst hatte, forderte sie mit bestandskräftigem Bescheid der zuständigen Ordnungsbehörde von der Klägerin die Erstattung der hierfür angefallenen Kosten in Höhe v!on 2.561,16 €. Bereits zuvor hatte sie einen Antrag auf Übernahme dieser Kosten verlangt, was die Stadt im Dezember 1999 ablehnte.

Ihre nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen die Ablehnung der Übernahme erhobene Klage hatte Erfolg. Die Stadt habe die Verpflichtung zur Kostentragung aus den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes, urteilte das Verwaltungsgericht Koblenz. Zwar sei eine Ehefrau grundsätzlich unterhaltspflichtig und müsse für die Bestattungskosten aufkommen, auch wenn sie nicht Erbin sei. Der Klägerin sei es aber nicht zumutbar, die Bestattungskosten selbst zu tragen, ohne dass es hierbei auf ihre Vermögensverhältnisse ankomme. Denn ihr Ehemann habe sie vor seinem Freitod in brutalster Weise misshandelt. Damit habe er sich ihr gegenüber einer vorsätzlichen schweren Verfehlung schuldig gemacht. Es wäre unbillig, wenn die Klägerin als mit knapper Not dem Gewalttod entronnenes Opfer dem hierfür verantwortlichen Täter eine würdige Bestattung bereiten müsste. Vielmehr sei durch die Tat eine Kappung der zuvor bestehenden persönlichen Bindungen der Eheleute eingetreten. Se!i somit die Kostentragung für die Klägerin unzumutbar, habe die Stadt Koblenz die Bestattungskosten zu übernehmen.

(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2004 – 5 K 3706/03.KO -)