Das Bürgerbegehren „Burgstraße“ in Lahnstein, der Kläger, richtete sich gegen den Beschluss des Stadtrates zur Umgestaltung einer Fußgängerzone im Zuge einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme. Nach Beibringung einer ausreichenden Zahl von Unterstützungsunterschriften beschloss der Stadtrat Lahnsteins das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären, änderte aber die Formulierung des Abstimmungstextes ab. Die Vertreter des Bürgerbegehrens beantragten daraufhin durch einen beauftragten Anwalt beim VG Koblenz den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, es der Stadt Lahnstein zu untersagen, die vom Stadtrat beschlossene Formulierung des Abstimmungstextes zur Entscheidungzu stellen. Auf Vorschlag des Gerichts einigten sich der Kläger und die Stadt auf einen Textvorschlag und erklärten das vorläufige Rechtsschutzverfahren für erledigt. Die ebenfalls von dem Bürgerbegehren erhobene Klage wurde zurückgenommen. In der Folgezeit verlangten die Vertreter des Bürgerbegehrens vo!n der Stadt Lahnstein die Übernahme der angefallenen Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren, was die Stadt ablehnte.
Das Verwaltungsgericht Koblenz gab der daraufhin von dem Bürgerbegehren erhobenen Klage statt, soweit sie nicht zurückgenommen wurde. Das Bürgerbegehren habe, so das Gericht, gegen die Stadt einen Erstattungsanspruch in Höhe von 941,61 €. Die notwendigen Kosten für eine anwaltliche Vertretung seien von der Kommune zu tragen. Kommunalverfassungsrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Organen oder Funktionsträger einer Stadt führten, wenn sie Kosten verursachten, regelmäßig zu einer ausgleichsbedürftigen Vermögenslage, weil es um Rechtspositionen gehe, die ausschließlich im Interesse der Stadt selbst begründet und ausgeübt worden seien. Dies gelte auch für die Durchführung eines Bürgerbegehrens, das nicht mit unzumutbaren finanziellen Risiken für die Bürger verbunden sein dürfe, weil ihm sonst in der Praxis die Durchführbarkeit genommen würde. Ausnahmen seien nur dann anzuerkennen, wenn das beteiligte Organ seine Zuständigkeit überschreite oder der Rechtsstreit aus sachfremde!n Gründen in Gang gesetzt worden sei. Eine solche Situation sei hier nicht gegeben. Das Bürgerbegehren habe sowohl das vorläufige Rechtsschutzverfahren als auch die Klage, die nach einem rechtlichen Hinweis des Gerichts erhoben und später wieder zurückgenommen worden sei, nicht mutwillig geführt.
Gegen die Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2004 – 6 K 1521/03.KO)