VG Koblenz: Sozialhilfeempfänger darf gemeinnützige Arbeit nicht wegen Betreuung seines Hundes verweigern

Verweigert ein Sozialhilfeempfänger die ihm angebotene und zumutbare gemeinnützige Arbeit, so ist der Sozialhilfeträger berechtigt, die Sozialhilfeleistungen einzustellen. Der Sozialhilfeempfänger kann sich nicht daraufberufen, er könne die Arbeit nicht leisten, weil er seinen Hund betreuen müsse. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Der Antragsteller begehrte von der Stadt Koblenz laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Die Stadt forderte ihn auf, gemeinnützige Arbeit im Bereich des Sportstadions zu leisten. Dies lehnte der Antragsteller mit der Begründung ab, er müsse seinen Hund betreuen. Daraufhin verweigerte die Stadt die Hilfegewährung.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Nach Auffassung der Koblenzer Richter besteht kein Grund, die Stadt Koblenz zur Bewilligung der Sozialhilfeleistungen zu verpflichten. Der Antragsteller habe es selbst in der Hand, den Sozialhilfeträger zur Gewährung der Sozialhilfe zu veranlassen, indem er die ihm angebotene gemeinnützige Arbeit leiste. Dem Antragsteller sei die von ihm verlangte gemeinnützige Arbeit durchaus zumutbar. Insbesondere dürfe er sich nicht darauf berufen, er könne der Arbeit nicht nachgehen, weil er seinen Hund betreuen müsse. Es sei ihm ohne weiteres zumutbar, seinen Hund während der Zeiten, in denen er der geforderten Tätigkeit nachgehe, anderweitig in Betreuung zu geben, z.B. in einem Tierheim. Ein Sozialhilfeempfänger dürfe nicht besser gestellt werden als gering verdienende Arbeitnehmer. Diesen werde auch zugemutet, während der Arbeitszeit für die Betreuung ihrer Haustiere zu sorgen. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe der Sozialhilfe, dem Antragsteller die ganztägige Betreuung seines Hundes zu ermöglichen.

(Beschluss vom 12. Juni 2002; Az.: 5 L 1508/02.KO;- nicht rechtskräftig-)

Anmerkung:Die Entscheidung kann bei der Pressestelle des Verwaltungsgerichts (Tel.: 0261/1307-139 oder -138 oder per e-mail: postfach @vgko.justiz.rlp.de) angefordert werden.