VG Koblenz: Sohn muss Beerdigungskosten übernehmen

Das erwachsene Kind muss auch dann die Kosten für die Bestattung eines Elternteils
übernehmen, wenn zu diesem keine persönliche Bindung bestanden hat. Dies entschied
das Verwaltungsgericht Koblenz.

Nachdem im März 2003 der von Sozialleistungen lebende Vater des 1965 geborenen
Klägers verstarb, schlugen die drei Kinder die Erbschaft des Verstorbenen aus und
erklärten, dass sie zur Übernahme der Bestattungskosten nicht bereit seien. Daraufhin
veranlasste die beklagte Verbandsgemeinde Langenlohnsheim – die Beklagte – die
Bestattung. Hierbei entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 2126,49 €, die nur zum
geringen Teil durch die Verwertung des Nachlasses des Verstorbenen gedeckt waren. Die
Beklagte forderte daher von dem Sohn des Verstorbenen – dem Kläger – mittels Bescheid
die Erstattung eines Restbetrags von 1576,06 €. Nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage und machte geltend, seine Eltern hätten
sich getrennt, als er zehn Jahre alt gewesen sei. Der Verstorbene habe die Mutter
geschlagen. In der Folgezeit habe sich sein Vater – auch nachdem die Mutter an
Krebs verstorben sei – nicht um ihn und seine Geschwister gekümmert. Seit dem 14.
Lebensjahr habe er keinen Kontakt mehr zu dem Verstorbenen gehabt.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Verbandsgemeinde, so die Richter,
habe Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten. Aus den Bestimmungen des
Bestattungsrechts folge, dass eine Leiche spätestens sieben Tage nach dem Tod
bestattet werden soll. Nach Ablauf dieser Frist sei die Beklagte als zuständige
Ordnungsbehörde befugt gewesen, die Bestattung zu veranlassen. Darüber hinaus sei
auch die Heranziehung des Sohnes möglich und diesem zumutbar. Den gesetzlichen
Bestimmungen des Bestattungsrechts liege nämlich die gesetzgeberische Überlegung
zugrunde, dass die Angehörigen eines Verstorbenen diesem regelmäßig näher stünden als
die Allgemeinheit. Von daher obliege es ihnen, für eine angemessene Bestattung zu
sorgen. Dieser Grundsatz finde auch dann Anwendung, wenn – wie hier – keine intakten
Familienverhältnisse vorlägen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Urteil vom 14. Juni 2005; Az.: 6 K 93/05.KO)