VG Koblenz: Sofortige Entlassung eines Soldaten wegen Drogenkonsums rechtens

Die Bundeswehr entließ zu Recht einen Soldaten fristlos, der mehrfach auch im Dienst Amphetamin eingenommen hatte. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Der 23-jährige Kläger hatte sich für vier Jahre bei der Bundeswehr verpflichtet und diente zuletzt im Range eines Unteroffiziers als gelernter Koch in der Kantine einer Kaserne an der Lahn. Er gab zu, 13 bis 15 Mal zwischen 0,2 und 0,4 Gramm Amphetamin, mehrmals auch in der Kaserne, genommen zu haben. Die Drogen habe er von Kameraden aus der Kaserne erhalten und teilweise auch mit einem Kameraden konsumiert. Daraufhin entließ die Bundeswehr den Kläger im Mai 2004 drei Monate vor Ende seiner Dienstzeit fristlos mit der Begründung, er habe seine Pflicht zum treuen Dienen verletzt und gegen seine Gehorsamspflicht und die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgemäßem Verhalten verstoßen.

Nach erfolgloser Beschwerde klagte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht, weil die Maßnahme zu hart sei. Er habe die Drogen als „Muntermacher“ gebraucht, da er vollkommen überlastet gewesen sei. Wegen des Personalmangels habe er an vier aufeinander folgenden Werktagen jeweils 17 Stunden arbeiten müssen, so dass ihm täglich Schlaf- und Erholungsphasen von nur fünf Stunden geblieben seien. Sein Vorgesetzter habe trotz seiner Bitten nichts daran geändert.

Die Verwaltungsrichter entschieden, dass die Bundeswehr den Kläger zu Recht entlassen hatte. Nach dem Soldatengesetz könne ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten verletzt habe und sein Verbleib in der Bundeswehr die militärische Ordnung ernstlich gefährden würde. Der Kläger habe gegen mehrere Dienstpflichten verstoßen, wie die Gehorsamspflicht, die Pflicht zum treuen Dienen und die Pflicht, die Achtung und das Vertrauen seiner dienstlichen Stellung nicht zu beeinträchtigen. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger diese Pflichtverstöße als Vorgesetzter begangen habe. Außerdem sei er mehrmals über die Folgen von Drogenmissbrauch belehrt worden.

Die militärische Ordnung würde ernstlich gefährdet, wenn der Kläger die letzten drei Monate seiner Dienstzeit in der Bundeswehr verbliebe. Denn der Kernbereich des Militärischen sei berührt, wenn ein Unteroffizier außerhalb und sogar in der Kaserne, auch mit Kameraden, Betäubungsmittel einnehme. Dadurch werde das Vertrauen der Bundesrepublik Deutschland zu ihm endgültig zerstört. Denn der Dienstherr und die Gesellschaft müssten sich darauf verlassen können, dass sich ein militärischer Vorgesetzter auch in Belastungssituationen nicht zum Griff zur Droge hinreißen lasse. Der Kläger untergrabe so die Einsatzbereitschaft der Armee. Selbst wenn er nach dem Amphetaminkonsum noch dienstfähig gewesen sein sollte, sei durch sein Verhalten die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr insgesamt gefährdet. Denn der Kläger vermittle seinen Kameraden und Untergebenen den Eindruck, dass der Drogenkonsum harmlos sei. Dies könne zur Nachahmung führen. Zudem könnten sich Soldaten, die bereits Drogen n!ehmen, bestätigt fühlen und ihren Konsum intensivieren. Schließlich stelle sein Verhalten das Prinzip von Befehl und Gehorsam in Frage, das für die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der militärischen Ordnung wesentlich sei.

Gegen die Entscheidung kann der Kläger beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragen.

(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2004 – 2 K 2239/04.KO -).