VG Koblenz: Schlittenhunde dürfen besteuert werden

Auch Halter von Schlittenhunden, die Schlittenhundesport betreiben, müssen Hundesteuern zahlen, wenn die Hundesteuersatzung der Gemeinde keine Ermäßigung oder Befreiung dafür vorsieht. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz am 28. Juli 2004 entschieden.

Die Stadt Adenau zog die Klägerin, eine Schlittenhundeführerin, für ihre fünf bzw. sechs Huskys zu Hundesteuern für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von 658,25 € und 648,00 € heran. Dagegen wehrte sich die Klägerin mit der Begründung, sie betreibe Leistungssport und die Hunde seien ihre Trainingspartner bzw. „Sportgeräte“. Sie zu besteuern sei gleichheitswidrig, da andere Sportgeräte steuerfrei blieben. Zudem handele der Staat widersprüchlich: Einerseits erhebe er die Sportförderung in der Landesverfassung zum Staatsziel. Auch der Schlittenhundesport sei international anerkannt und damit eine förderungswürdige Sportart. Andererseits erschwere die Hundesteuer die Ausübung des Schlittenhundesports erheblich.

Die Koblenzer Verwaltungsrichter entschieden, dass die beklagte Stadt von der Klägerin zu Recht verlangte, Hundesteuern zu zahlen. Der Landesgesetzgeber habe die Gemeinden ermächtigt, eine Hundesteuersatzung zu beschließen und auf deren Grundlage Hundesteuern zu erheben. Die Stadt könne den Steuerpflichtigen die Steuer nur erlassen, wenn die Einziehung der Steuer dem gesetzgeberischen Zweck der Steuer zuwider laufe. Die Einziehung der Hundesteuer für Schlittenhunde widerspreche nicht dem Zweck der Hundesteuer. Als traditionelle Aufwandsteuer diene die Hundesteuer dazu, wirtschaftlich besonders leistungsfähige Bürger stärker zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs heranzuziehen. Hundehalter seien in der Lage, ihr Einkommen über den persönlichen Lebensbedarf hinaus für ihre Hunde zu verwenden. Deshalb werde die Hundehaltung als Ausdruck von Wohlstand gesehen. Dieses Ziel der Besteuerung wohlhabender Bürger verfolge die Aufwandsteuer ganz unabhängig davon, welche gesellschaft!lichen Folgen die Hundehaltung habe. Die Hundesteuer diene nicht dazu, die Hundehalter für eine unerwünschte Tierhaltung zu bestrafen. Auch für die Schlittenhunde sei die Hundessteuer nicht so hoch, dass damit der Schlittenhundesport verhindert werde.

Nach der Hundesteuersatzung der Stadt Adenau seien nur Blinden-, Wach- und Diensthunde von der Steuer befreit. Es stehe der Stadt zwar frei, in einer neuen Satzung die Halter von Schlittenhunden besser zu stellen. Denkbar wäre, bei Schlittenhunden die Steuer für mehrere Hunde günstiger zu staffeln. Denn erst mit fünf oder mehr Hunden könne der Schlittenhundesport ernsthaft betrieben werden. Der Landesgesetzgeber habe den Gemeinden jedoch einen weiten Entscheidungsspielraum belassen, den die Stadt Adenau innerhalb der verfassungsmäßigen Grenzen ausgefüllt habe. Das Gericht könne dem kommunalen Satzungsgeber innerhalb dieser Grenzen nicht vorschreiben, in welchen Fällen er Ermäßigungen oder Befreiungen gewähren müsse.

Gegen das Urteil kann die Klägerin die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz beantragen.

(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2004 – 2 K 440/04.KO -)