VG Koblenz: Polizei muss Lederweste der Hells Angels MC Boppard herausgeben

Ein Mitglied des Motorrad-Clubs „Hells Angels MC Boppard“ hat sich erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Koblenz gegen die Sicherstellung seiner Clubweste gewehrt.

Die Polizei stellte im Juli 2002 seine schwarze Lederweste sicher, auf der vorne die kleinen Aufnäher „Hells Angel“ und „Boppard“ und hinten „Hells Angels – MC – Germany“ und ein geflügelter Totenkopf zu sehen sind. Im seitlichen Bereich der Weste findet sich ein größerer Aufnäher mit der Aufschrift „Boppard“. Die Polizei kündigte an, die Weste zu vernichten, wenn der Kläger den Ortsnamen Boppard nicht auch deutlich auf dem Rückenteil der Weste anbringen werde. Denn Aufschrift und Emblem auf dem Rückenteil könnten mit den Symbolen der Vereine der „Hells Angels“ in Düsseldorf und in Hamburg verwechselt werden, die wegen ihrer kriminellen Aktivitäten verboten wurden. Durch das Tragen der Embleme der verbotenen Vereine entstehe in der Öffentlichkeit der Eindruck, die Polizei dulde Straftaten.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verlangte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht die Herausgabe seiner Weste. Er brachte vor, die „Hells Angels MC Boppard“ hätten nichts mit den verbotenen „Hells Angels“ in Düsseldorf oder Hamburg zu tun. Es sei nicht Ziel seines Vereins, Hort der Kriminalität zu sein.

Die Verwaltungsrichter gaben dem Kläger Recht und verurteilten die Polizei, die Weste herauszugeben. Nach dem Gesetz könne ein Gegenstand nur sichergestellt werden, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine gegenwärtige Gefahr bestehe nicht, da der Kläger sich nicht strafbar mache, wenn er seine Weste trage. Zwar sei das Vereinsgesetz durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz im Jahre 2002 verschärft worden. Aber aus der Gesetzesbegründung der Bundesregierung ergebe sich, dass nur Symbole und Kennzeichen aus dem öffentlichen Erscheinungsbild verbannt werden sollten, die in den Augen der Öffentlichkeit für die Tendenzen eines verbotenen Vereins stünden. Demnach sei die Verwendung ähnlicher Symbole nur strafbar, wenn die „Hells Angels MC Boppard“ auch die gleichen Ziele verfolgten wie die verbotenen „Hells Angels“ in Düsseldorf oder Hamburg. Die „Hells Angels MC Boppard“ würden jedoch weder öffentlich für kriminelle Ziele eintreten noch sei belegt, dass sie ein „Hort der Krimi!nalität“ seien. Auch nach Ansicht des Bundesinnenministeriums bestehe kein Anlass, die einzelnen Gruppierungen der „Hells Angels“ zu verbieten, solange sie sich gesetzestreu verhielten.

Gegen die Entscheidung kann das beklagte Land die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2004 – 3 K 4069/03.KO -).