VG Koblenz: Ortsgemeinde muss neu entscheiden

Die Regelung über den Verkauf von Speisen und Getränken in einem Schenkungsvertrag über ein Sportplatzgelände zwischen der Ortsgemeinde Birken-Honigsessen und einem Sportverein rechtfertigt nicht die Ablehnung eines solchen Verkaufs auf dem Sportplatz durch einen anderen Sportverein. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

1990 schenkte ein Sportverein – der Beigeladene – der Gemeinde das mit öffentlichen Mitteln geförderte Sportplatzgelände „Uhlenberg“. In dem notariellen Schenkungsvertrag ist ausdrücklich bestimmt, dass das Recht zur Ausgabe von Getränken und Speisen weiterhin dem Verein eingeräumt werde, wovon der Beigeladene bei eigenen Veranstaltungen Gebrauch macht. Einige Zeit nach der Schenkung gründete sich in Birken-Honigsessen ein weiterer Sportverein, der Kläger, der ebenfalls den Sportplatz nutzt. Auch dieser Verein will zur Verbesserung seiner Einnahmesituation bei seinen Sportveranstaltungen Speisen und Getränke veräußern, was ihm die Ortsgemeinde als Eigentümerin nach anfänglicher Duldung nicht mehr gestattete, da dem der andere Verein unter Hinweis auf den abgeschlossenen Vertrag widersprach.

Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und zog vor das Verwaltungsgericht. Das Gericht entschied, dass die Ortsgemeinde Birken-Honigsessen neu über den Antrag des Vereins entscheiden müsse. Der Erteilung einer Erlaubnis zum Verkauf von Speisen und Getränken durch den Eigentümer, so das Gericht, stehe jedenfalls der abgeschlossene Schenkungsvertrag nicht entgegen. Aus der Formulierung des Vertrags folge schon nicht, dass der Beigeladene ausschließlich das Recht zur Veräußerung von Speisen und Getränken auf dem Sportplatzgelände habe. Bei Abschluss des Schenkungsvertrages habe man zudem offensichtlich nicht im Blick gehabt, dass ein weiterer Verein die Sportplatzanlage in gleicher oder ähnlicher Weise nutzen werde. Es liege fern, in der getroffenen Regelung eine die Ortsgemeinde auf ewige Zeiten bindende Reglung zu erblicken. Von daher folge aus dem Vertrag jedenfalls nicht die Verpflichtung, dem Kläger den Verkauf von Speisen und Getränke zu untersagen, zumal der Beigelad!ene auch nicht die Absicht habe bei Veranstaltungen des Klägers Speisen und Getränke zu veräußern. Vielmehr habe die Ortsgemeinde aus dem Gebot zur Gleichbehandlung die Pflicht, eine Bewirtung bei Veranstaltungen des Klägers in dem Umfang wie bei dem Beigeladenen zuzulassen. Sie habe aber die Möglichkeit, im Rahmen dieser Zulassung Regelungen etwa im Hinblick auf den Ausschank von alkoholischen Getränken zu treffen oder dem Kläger Auflagen zur Säuberung des Sportplatzgeländes zu machen. Angesichts dessen könne die Gemeinde nicht uneingeschränkt zur Zulassung der Bewirtung verpflichtet werden.

Gegen diese Entscheidung kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

(Urteilaufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02. September 2004 – 6 K 349/04.KO -)