VG Koblenz: Müllgebühren trotz Abfallvermeidung

Ein Kläger, der vorträgt, bei ihm entstünde kein Abfall, muss dies nachweisen, um keine
Müllgebühren zahlen zu müssen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Kläger bewohnt mit seiner 5-köpfigen Familie ein Haus in Heimweiler. Er erhob gegen den
2003 ergangenen Müllgebührenbescheid des Landkreises Bad Kreuznach Klage und machte geltend,
dass in seinem Haushalt kein entsorgungspflichtiger Abfall entstehe. Die Klage blieb erfolglos.
Im Jahre 2004 wurde der Kläger wiederum zu Müllgebühren, und zwar in Höhe von 181,56 €,
herangezogen. Auch hiermit zeigte er sich nicht einverstanden und legte dar, dass seine
Mülltonne seit drei Jahren leer geblieben sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren begehrte
er wiederum Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Koblenz, das die Klage erneut abwies.

Die Gebührenerhebung, so die Richter, sei rechtmäßig. Das Hausgrundstück des Klägers sei an
die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen. Zudem habe der Landkreis diesem eine Mülltonne
zur Verfügung stellen dürfen und müssen. Von daher lägen nach den satzungsrechtlichen
Bestimmungen des Landkreises die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung vor. Ferner habe der
Kläger die Vermutung, auf seinem Grundstück falle beseitigungspflichtiger Abfall an, nicht
widerlegt. Er sei nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, diesen Nachweis zu
erbringen. Insbesondere habe er nicht belegt, dass er anfallenden Müll selbst ordnungsgemäß und
schadlos, also entsprechend den Vorgaben des Abfallrechts, verwerten könne. Er habe bisher
lediglich behauptet, dass er bestimmte Abfalltranchen vermeide, indem er etwa naturbelassene
oder recyclebare Produkte einkaufe und andere Abfälle in bestimmter Weise behandle. Er habe
auch nicht nachgewiesen, dass die von ihm angewendeten Methoden objektiv zu einer schadlosen Verwertung der Abfälle führten und die Abfälle, die er nach eigenem Bekunden an Dritte weitergebe, von diesen ordnungsgemäß verwertet würden. Sofern der Kläger
allerdings künftig einen Antrag auf Überlassung einer kleineren Mülltonne stelle und geeignete
Nachweise über die Verwertung bzw. Vermeidung eines Teils seiner Abfälle erbringe, müsse der
Landkreis dem wahrscheinlich entsprechen. Dabei genüge es, wenn der Landkreis im Stande sei,
die behaupteten Vermeidungs- und Verwertungsmethoden nachzuvollziehen. Mache der Kläger aber
weiterhin geltend, bei ihm falle überhaupt kein Müll an, müsse er hierfür den vollen Beweis
erbringen, was ohne Sachverständigengutachten nur schwerlich vorstellbar sei.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.

(Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. März 2006, 7 K 634/05.KO)