VG Koblenz: Medikament zur Unterstützung der künstlichen Befruchtung einer Beamtin kann im Einzelfall beihilfefähig sein

Der Klägerin, eine in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Polizistin, wurde wegen einer Tumorerkrankung ein Teil des Eierstocks entfernt. Weiterhin war bei ihr die Durchgängigkeit des rechten Eileiters nicht gewährleistet. Eine Follikelreifung konnte einem ärztlichen Attest zufolge erst nach Anwendung des Mittels Gonal F erreicht werden. Nach erfolgreicher Therapie verlangte die Beamtin von ihrem Dienstherrn als Beihilfe die Erstattung von 50 % ihrer Aufwendungen für dieses Präparat. Dies wurde vom Land Rheinland-Pfalz abschlägig beschieden, da Aufwendungen für eine heterologe Insemination nach der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Beihilfenverordnung nicht beihilfefähig seien.

Der hiergegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Die Klägerin habe, so das Gericht, Anspruch auf die begehrte Beihilfe. Gonal F sei ein Arzneimittel und die Behandlung der Klägerin mit diesem Präparat notwendig und angemessen gewesen. Die fehlende Empfängnisfähigkeit der Klägerin habe Krankheitswert, da die Tumoroperation bei der Klägerin zu einem Teilverlust eines Eierstocks geführt und die Möglichkeit zur Schwangerschaft stark beeinträchtigt habe. Zudem sei der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine In-Vitro-Fertilisation durch Verwaltungsvorschrift gegenüber der Klägerin unwirksam, da er nicht durch die Ausgestaltung der Beihilfevorschriften, welche die Fürsorgepflicht des Dienstherren für seine Beamten konkretisiere, gerechtfertigt sei. Schließlich stehe der Gewährung der Beihilfe auch nicht der konkrete Lebenszuschnitt der unverheirateten Klägerin entgegen, für dessen Einbeziehung es schon an einem Anknüpfungspunkt in den rechtlichen! Vorgaben fehle.

Gegen die Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.