Der hiergegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Die Klägerin habe, so das Gericht, Anspruch auf die begehrte Beihilfe. Gonal F sei ein Arzneimittel und die Behandlung der Klägerin mit diesem Präparat notwendig und angemessen gewesen. Die fehlende Empfängnisfähigkeit der Klägerin habe Krankheitswert, da die Tumoroperation bei der Klägerin zu einem Teilverlust eines Eierstocks geführt und die Möglichkeit zur Schwangerschaft stark beeinträchtigt habe. Zudem sei der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine In-Vitro-Fertilisation durch Verwaltungsvorschrift gegenüber der Klägerin unwirksam, da er nicht durch die Ausgestaltung der Beihilfevorschriften, welche die Fürsorgepflicht des Dienstherren für seine Beamten konkretisiere, gerechtfertigt sei. Schließlich stehe der Gewährung der Beihilfe auch nicht der konkrete Lebenszuschnitt der unverheirateten Klägerin entgegen, für dessen Einbeziehung es schon an einem Anknüpfungspunkt in den rechtlichen! Vorgaben fehle.
Gegen die Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.