Der 45-jährige Kläger aus dem Rheingau war als Beamter des Bundesgrenzschutzes seit 1989 fast ausschließlich am Computer tätig. In seiner Freizeit pflegte er keine belastenden Hobbys wie Tennis oder Badminton. Seit Anfang 2002 schmerzte sein rechter Arm, drei Operationen blieben erfolglos. Im Mai 2004 wurde der Kläger unter anderem wegen seiner chronischen Gelenkknorrenentzündung in den Ruhestand versetzt.
Die Kosten der Heilbehandlung musste der Kläger gemäß den normalen Krankheits-Beihilferegelungen teilweise selbst tragen. Um die Übernahme der vollen Behandlungskosten zu erreichen, beantragte er die Anerkennung seiner Krankheit als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, einem ärztlichen Gutachten zufolge sei seine berufliche Tätigkeit nicht die Ursache seiner Krankheit. Der Kläger dagegen berief sich auf ein weiteres Gutachten, wonach vor allem das Klicken und Bedienen des Scroll-Rades an der Maus seine Krankheit verursacht habe.
Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb erfolglos. Die Verwaltungsrichter entschieden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit von vorneherein nicht erfüllt sind. Ob die Bedienung der Computer-Maus tatsächlich die Ursache für die Krankheit des Klägers sei, müsse daher nicht durch eine Beweisaufnahme abschließend geklärt werden.
Ein Dienstunfall scheide aus, da die Krankheit nicht auf ein plötzliches und zeitlich bestimmbares Ereignis zurückzuführen sei, sondern Ergebnis eines langwierigen und chronischen Krankheitsprozesses sei. Eine Berufskrankheit liege nur dann vor, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Tätigkeit der Gefahr dieser Krankheit besonders ausgesetzt sei, d.h. wenn die Erkrankung unabhängig von der individuellen gesundheitlichen Veranlagung sehr wahrscheinlich sei. Dagegen habe der Beamte das Risiko schicksalhafter unverschuldeter Krankheiten selbst zu tragen. Im Gutachten werde der Krankheitsverlauf als besonders unglücklich bezeichnet. Daraus sei zu schließen, dass die Veranlagung des Klägers entscheidend gewesen sei. Im gesamten Bereich des Grenzschutzpräsidiums mit 7.500 Beschäftigten und zahlreichen anspruchsvollen Computerarbeitsplätzen habe es keinen vergleichbaren Fall gegeben. Außerdem sei die Krankheit nicht typisch für Computerbenutzer, da gewöhnlich zwischen „Sc!rollen“, Klicken und Benutzung der Tastatur abgewechselt werde. Auch kurze Pausen zum Entspannen und Bewegen des rechten Arms seien üblich und verringerten die Wahrscheinlichkeit der Erkrankung.
Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2004 – 2 K 1888/04.KO -.