VG Koblenz: Klage gegen Abriss eines Denkmals unzulässig

Ein gemeinnütziger Verein, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, das seit Jahren
stillgelegte und unter Denkmalschutz stehende Bahnbetriebswerk in Kreuzberg
(Ortsgemeinde Altenahr) zu erhalten, kann nicht durch die Genehmigung des Abrisses
dieses Bauwerks in eigenen Rechten verletzt sein. Dies entschied das
Verwaltungsgericht Koblenz.

Bereits im August 1999 beantragte eine – beigeladene – Tochtergesellschaft der DB,
die zur Ausübung der Eigentümerrechte befugt ist, bei der Kreisverwaltung Ahrweiler
die denkmalrechtliche Genehmigung zum Abbruch des Bahnbetriebswerks. Nach Aussetzung
des anhängigen Verfahrens unterzeichneten der Verein und die beigeladene Gesellschaft
einen Mietvertrag über das Bahngelände mit dem ehemaligen Bahnbetriebswerk. Nach dem
Vertrag hat jede Partei das Recht zur Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten zum Ablauf eines Kalendervierteljahres. In der Folgezeit fanden zwischen dem
Kläger und der Beigeladenen Verhandlungen über den Verkauf des o. g. Geländes statt.
Ein notarieller Kaufvertrag kam nicht zustande.

Im Oktober 2003 beantragte die Gesellschaft, das Verfahren zum Abriss des
Bahnbetriebswerks wieder aufzunehmen. Nach Einholung von Stellungnahmen des
Landesamts für Denkmalpflege genehmigte der Beklagte den Abbruch, ohne den Verein
zuvor anzuhören, der gegen die Genehmigung Widerspruch einlegte. Daraufhin kündigte
die Beigeladene den Mietvertrag und bat den Verein, die überlassenen Grundstücke bis
zum 30. September 2004 zu räumen. Im Dezember 2004 wies der Kreisrechtsausschuss des
Landkreises Ahrweiler den Widerspruch zurück. Der Kläger erhob daraufhin Klage und
rügte, dass er vom Landkreis nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Die Klage, so die Richter, sei
unzulässig, da der Verein durch die Erteilung des angegriffenen Verwaltungsakts nicht
in eigenen Rechten verletzt sein könne. Dem Mieter eines Denkmals stehe nämlich nach
den einschlägigen Bestimmungen des Denkmalrechts kein Recht auf Beteiligung in einem
Genehmigungsverfahren zu, das auf den Abriss des angemieteten Denkmals gerichtet sei.
Obligatorisch Berechtigte, wie ein Mieter oder Pächter, seien vielmehr insoweit
gehalten, ihre Interessen unmittelbar gegenüber dem Eigentümer des Denkmals geltend
zu machen. Überdies habe die Tochtergesellschaft der DB den Mietvertrag über das
Gelände des Bahnbetriebswerks Kreuzberg wirksam gekündigt. Mithin sei eine Verletzung
subjektiver Rechte des Vereins offensichtlich ausgeschlossen.

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die
Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2005 – 1 K 45/05.KO -)