VG Koblenz: Klage einer kurdischen Familie nicht erfolgreich

Ob einer kurdischen Familie, deren Ehemann bzw. Vater in die Türkei abgeschoben worden ist, Asyl oder Abschiebungsschutz zusteht, hatte das Verwaltungsgericht Koblenz zu entscheiden.

Bei den Klägern, Kurden aus der Türkei, handelt es sich um eine Mutter mit ihren vier Kindern, über deren Schicksal in vielfältiger Weise berichtet wurde. Die bisherigen Asylverfahren der Familie, deren Durchführung sie 1988, 1991, 1994 und 1998 beantragten, blieben allesamt ohne Erfolg, wobei sie 1994 versuchten, ihren Asylanspruch mit gefälschten Unterlagen zu begründen. 1999 begab sich die Familie nach Großbritannien, wo sie ebenfalls kein Asyl erhielt. Im März 2002 wurde der Vater nach Deutschland verbracht, wo er nach Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in die Türkei abgeschoben wurde. Die übrigen Mitglieder der Familie stellten nach ihrer Rückkehr aus Großbritannien im August 2003 einen erneuten Folgeantrag. Zur Begründung machten sie geltend, sie seien im Ausreiselager „Dungavel House“ interniert gewesen. Ihr Schicksal habe in den britischen und türkischen Medien großes Aufsehen erregt. Zwei der Kinder litten unter schweren psychischen Erkrankungen. Ihre Behand!lung sei in der Türkei nicht gewährleistet. Zudem sei die Mutter Analphabetin und die Kinder sprächen kein türkisch, so dass sie in der Türkei existentiell gefährdet seien. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag der Kläger ab, da die Kläger in der Türkei nicht politisch verfolgt würden und ihnen auch keine erheblichen Gefahren für Leib oder Leben drohten.

Mit dieser Entscheidung waren die Kläger nicht einverstanden und haben um Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Koblenz nachgesucht. Nach Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme hat das Gericht die Klage der beiden Kinder, für die eine psychische Erkrankung geltend gemacht wurde, von den Verfahren der übrigen Familienmitglieder abgetrennt und in ihren Fällen die Einholung eines medizinischen Gutachtens in Auftrag gegeben.

Die Asylklage der Mutter und der beiden übrigen Kinder wies das Gericht als offensichtlich unbegründet ab. Die Angaben der Mutter, so die Richter, seien unglaubhaft. Das Vorbringen der Familie in den bisherigen Verfahren sei jeweils als widersprüchlich und nicht substantiiert bewertet worden. In einem der von ihnen durchgeführten Asylverfahren seien die Kläger untergetaucht. Noch schwerer wiege, dass einmal sogar gefälschte Unterlagen vorgelegt worden seien. Wer auf diese Art und Weise versuche das Gericht zu täuschen, sei völlig unglaubwürdig. Eine Gefährdung wegen der Berichterstattung über ihren Aufenthalt in Großbritannien sei ebenfalls nicht feststellbar. Darüber hinaus hätten die Kläger in der Türkei auch keine sonstigen erheblichen Gefahren zu befürchten. Die Mutter habe nicht überzeugend dargelegt, dass kein Kontakt mehr zum Ehemann bzw. Vater bestehe. Zudem sei angesichts der zahlreichen im Ausland lebenden Verwandten, welche die Kläger unterstützen könnten, nicht z!u erwarten, dass ihnen in der Türkei eine lebensbedrohliche Verelendung drohe.

Das Urteil ist unanfechtbar.

(Urteil vom 3. Mai 2004; Az.: 1 K 287/04.KO)