VG Koblenz: Kind behält Name des Vaters

Die Namensänderung eines 2001 geborenen Kindes, das den Namen des Vaters trägt, ist nur zulässig, wenn dies das Kindeswohl bei einer Abwägung aller Umstände erforderlich macht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Nach der Scheidung der Ehe beantragte die Mutter, der die elterliche Sorge übertragen worden war und die wieder ihren Mädchenname führt, im Namen ihres Sohnes, des Klägers, dass dieser zukünftig ihren Namen tragen soll. Sie machte geltend, eine Angleichung des Familiennamens sei wegen ihrer nicht ehelichen Partnerschaft und erneuten Schwangerschaft erforderlich, da die Namensgleichheit unter Geschwistern gewahrt werden solle. Im Übrigen nehme der Vater des Klägers, der Beigeladene, weder sein Besuchsrecht wahr, noch komme er seinen Unterhaltspflichten nach. Das Jugendamt führte in einer Stellungnahme aus, es könne nicht bestätigt werden, dass der Vater kein Interesse an seinem Sohn zeige. Er bemühe sich vielmehr seit einigen Monaten um die Umsetzung der gerichtlichen Festlegung derBesuchsrechte. Nach Anhörung des Vaters gab das Ordnungsamt der Stadt Koblenz dem Antrag auf Änderung des Familiennamens statt. Hiergegen legte der Vater Widerspruch ein. Daraufhin verpflichtete !der Stadtrechtsausschuss der Stadt die Verwaltung, den Antrag auf Änderung des Familiennamens des Klägers abzulehnen.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Die Entscheidung desStadtrechtsausschusses, so das Verwaltungsgericht, sei rechtmäßig. Aus den gesetzlichen Bestimmungen folge, dass ein Familienname nur geändert werden dürfe, wenn ein wichtiger Grund, das Kindeswohl, die Änderung erforderlich mache. Bei der Entscheidung müsse nämlich berücksichtigt werden, dass das Namensband zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ein großes Gewicht habe. Es sei nicht zu erkennen, dass durch die Namensverschiedenheit für den Kläger in der Zukunft Nachteile etwa bei seinem späteren Auftreten in der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Schulausbildung oder seiner Freizeitgestaltung entstehen könnten. Zudem stelle eine Namensverschiedenheit innerhalb einer Familie in der Öffentlichkeit keine Besonderheit mehr dar. Das Verhalten des Vaters des Klägers führe zu keiner anderen Beurteilung. Vom Fehlen einer Beziehung zwischen dem Kläger und dem Vater könne nicht g!esprochen werden, da dieser zu seinem Sohn derzeit alle 14 Tage im Rahmen eines betreuten Umgangsrechts Kontakt habe. Die Äußerung, seine frühere Ehefrau solle heiraten und ihr Partner das Kind adoptieren, gebe ebenfalls nicht zu erkennen, dass der Vater an einer Beziehung zum Kläger und der Aufrechterhaltung des Namensbandes nicht interessiert sei. Hierdurch komme lediglich zum Ausdruck, dass er auf seine Vaterrechte verzichten würde, wenn durch eine Adoption ein neuer Ehemann in die Rechte und Pflichten eines Vaters eintreten würde. Auch die früheren Tätlichkeiten und Ausfälle des Vaters gegenüber der Mutter ließen die Namensänderung nicht zwingend als zum Wohl des Klägers erforderlich erscheinen, da diese nicht dem Kind gegolten hätten. Auch die von der Mutter geschilderte verstörte Reaktion des Klägers auf den Umstand, dass er nicht ihren Namen trage, sei nicht so gravierend, dass die Namensänderung aus Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt sei.

Gegen diese Entscheidung kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2004 – 2 K 184/04.KO -)