Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz steht einem Zivildienstleistenden aus Neubrandenburg kein Anspruch auf eine Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zu.
Der aus Neubrandenburg stammende Kläger leistete von August 2004 bis Mai 2005 Zivildienst im Landkreis
Ahrweiler. Nach Erhalt seines Einberufungsbescheides im April 2004 beantragte er beim beklagten Landkreis
die Gewährung einer Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Dem Antrag fügte er einen mit seiner
Großmutter am 23. Dezember 2003 abgeschlossenen Mietvertrag über eine in deren Haus befindliche 28 qm
große Wohnung mit einer Warmmiete von 90,00 € bei. Die Miete wurde ab 1. August 2004 gezahlt. Der Beklagte
lehnte die Bewilligung der Mietbeihilfe ab. Der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage
zum Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte monatliche
Mietbeihilfe. Die für einen Anspruch auf Mietbeihilfe notwendige Voraussetzung, dass das Mietverhältnis
bei Beginn des Zivildienstes bereits sechs Monate bestanden habe, sei nicht gegeben. Zwar trage der
Mietvertrag zwischen dem Kläger und seiner Großmutter das Datum vom 23. Dezember 2003. Aus den Umständen
des Falles ergebe sich aber, dass der Kläger erst am 1. August 2004 Mieter der Wohnung gewesen sein könne.
So sei die Miete erst ab dem 1. August 2004 gezahlt worden und der Kläger auch erst ab August 2004 in die
Wohnung gezogen. Der Kläger habe den Wohnraum zudem nicht dringend benötigt. Ein dringender Bedarf im
Sinne des Unterhaltssicherungsgesetzes liege regelmäßig nur dann vor, wenn der Wehrpflichtige den Wohnraum
aus Gründen mieten musste, denen er sich vernünftigerweise nicht entziehen konnte. Der Kläger hat seinen
Zivildienstplatz im Landkreis Ahrweiler jedoch aus freien Stücken ausgesucht und erst aufgrund dieser freiwilligen Entscheidung den Wohnraumbedarf begründet. Es sei in keiner Weise dargetan, dass dem Kläger eine Ableistung des Zivildienstes in der Nähe
seines Wohnortes Neubrandenburg unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Schließlich habe der Kläger auch
keinen Anspruch auf eine Mietbeihilfe in Höhe von 70 % seiner Miete, weil das Mietverhältnis entgegen den
Vorgaben des Unterhaltssicherungsgesetzes nicht schon vor, sondern erst mit Beginn des Zivildienstes
begonnen habe.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2006, 7 K 1129/05.KO)