Eine Eigentümerin von im Außenbereich gelegenen baulichen Anlagen hat keinen Anspruch auf die Genehmigung
einer beantragten Pensionspferdehaltung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Beigeladene ist Eigentümerin eines Wohnhauses sowie eines Pferdeunterstands im Außenbereich von
Boppard. Eine bauaufsichtliche Genehmigung für diese Anlagen existiert nicht. In einem vor dem
Verwaltungsgericht Koblenz 1987 durchgeführten Verfahren verpflichtete sich der Rhein-Hunsrück-Kreis, Haus
und Unterstand auf Lebenszeit der Mutter der Beigeladenen zu dulden. Die Mutter der Beigeladenen ist 1990
verstorben. 2003 stellte die Tochter einen Bauantrag für die „nachträgliche Genehmigung einer
Pensionspferdehaltung“ für acht Pferde auf dem Anwesen. Die Stadt Boppard versagte hierzu ihr
Einvernehmen, der Rhein-Hunsrück-Kreis lehnte die beantragte Baugenehmigung ab. Der daraufhin erhobene
Widerspruch der Beigeladenen hatte Erfolg. Der Rhein-Hunsrück-Kreis wurde von seinem Kreisrechtsausschuss
zur Erteilung der beantragten Genehmigung verpflichtet. Hiermit war wiederum die Stadt Boppard nicht
einverstanden, die gegen den Widerspruchbescheid Klage erhob.
Das Verwaltungsgericht gab der Stadt Recht. Der Widerspruchsbescheid, so das Gericht, sei rechtswidrig,
da die Stadt durch die Entscheidung in ihrer Planungshoheit verletzt werde. Die zur Genehmigung stehende
Pensionspferdehaltung der Beigeladenen sei im Außenbereich bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Zwar könne
eine solche Tierhaltung als landwirtschaftlicher Betrieb im Außenbereich durchaus privilegiert sein.
Jedoch sei dies nur dann der Fall, wenn das Futter für die Pferde überwiegend aus eigener
landwirtschaftlicher Betätigung gezogen werde und die Pensionspferdehaltung als ein auf Dauer angelegtes,
auf Gewinnerzielung gerichtetes, lebensfähiges Unternehmen einzustufen sei. Diesen Anforderungen
entspreche die angestrebte Pensionspferdehaltung der Beigeladenen nicht. Dieser stehe nicht genügend
eigenes Land zu Verfügung, da ihr lediglich 0,3 ha Weideland gehörten. Zudem seien nach dem von der
Beigeladenen vorgelegten Gutachten 4,4 ha notwendig, um das Futter für die acht Pferde zu erzeugen. Die Beigeladene habe aber lediglich 2,15 ha Fläche im Eigentum oder langfristig angepachtet. Dies sei nicht einmal die Hälfte der zur Schaffung der Futtergrundlage für die Tiere
benötigten Fläche. Zudem sei der prognostizierte Gewinn nur als gering einzustufen. Angesichts dieser
gesamten Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, bei der Pensionspferdehaltung der Beigeladenen
handele es sich um einen nachhaltig und dauerhaft geführten landwirtschaftlichen Betrieb.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2006, 7 K 3398/04.KO)