VG Koblenz: Keine Erlaubnis für Schussapparate und Vogelschreianlagen

Die Erlaubnis zum Betrieb von Schussapparaten und Vogelschreianlagen in den Weinbergen von Volxheim ist
rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Um die Trauben in den Weinbergen von Volxheim vor Vogelfraß zu schützen, genehmigte die Verbandsgemeinde
Bad Kreuznach für die Jahre 2004 bis 2008 den Betrieb von Schussapparaten und Vogelschreianlagen.
Hiergegen legten die Kläger, die in der Nähe der Weinberge wohnen, Widerspruch ein, da sie sich durch die
vom Betrieb der Anlagen verursachte Dauerbeschallung in ihrer Wohnnutzung unzumutbar gestört fühlten. Der
Widerspruch blieb erfolglos. Daraufhin erhoben sie Klage beim Verwaltungsgericht.

Die Klage hatte Erfolg. Die Erlaubnis, so das Gericht, sei rechtswidrig. Nach den Vorschriften des
Landes-Immissionsschutzgesetzes bedürfe der Betrieb akustischer Einrichtungen und Geräte zur Fernhaltung
von Tieren in den Weinbergen der Erlaubnis, falls Anwohner erheblich belästigt werden könnten. Die
Entscheidung hierüber stehe im Ermessen der zuständigen Stelle, welche die Erlaubnis nur erteilen solle,
wenn die Fernhaltung mit anderen verhältnismäßigen Mitteln nicht erreicht werden könne. Die
Verbandsgemeinde Bad Kreuznach habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sie habe nicht ausreichend
geklärt, ob die Fernhaltung von Tieren in den Weinbergen von Volxheim auch mit anderen Mitteln, die für
die Kläger mit geringeren Belästigungen verbunden seien, zu erreichen sei. Insbesondere sei nicht geprüft
worden, ob das Einnetzen der Reben oder die akustische Abwehr der Vögel durch laser- oder
infrarotgesteuerte Auslösung des Abwehrschalls taugliche Alternativen seien, um Vog!
elfraß in den Weinbergen von Volxheim abzuwehren. Ferner seien in der Erlaubnis auch keine Festlegungen getroffen, um die Anwohner durch den von den genehmigten Anlagen und Apparaten ausgehenden Lärm insbesondere nachts hinreichend zu schützen. Es sei lediglich geregelt, dass die Schreckschussanlagen bei
Dunkelheit nicht in Betrieb sein dürften und die tägliche Betriebsdauer dem Fortgang der Ernte und der
fortschreitenden Jahreszeit anzupassen seien. Solche Regelungen seien zu unbestimmt.

Gegen dieses Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2005 – 1 K 1213/05.KO -)