Die Klägerin, ein Unternehmen der Natursteinindustrie aus Mayen, hat aus
naturschutzrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen,
die der Ausbeutung eines in ihrem Eigentum stehenden Basaltvorkommens entgegenstehen. Dies
entschied das Verwaltungsgerichts Koblenz.
Im Jahre 1998 ließ das Bergamt Rheinland-Pfalz zu Gunsten der Klägerin einen Hauptbetriebsplan
für den Basalttagebau zu. In der Zulassung wies das Bergamt auf die auf einem Grundstück
vorhandenen Fledermauspopulationen hin. Diese dürften durch den Tagebau so wenig wie möglich
gestört werden. Der Erlass nachträglicher Auflagen bleibe vorbehalten. In der Folgezeit wurde
die Fläche wegen der Fledermausarten als potentielles Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
im Sinne der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) identifiziert. Das Bergamt gab der
Klägerin daraufhin im Dezember 2001 auf, vor Aufnahme der Abbautätigkeit auf ihrem Grundstück
die Verträglichkeit mit dem Ziel der Erhaltung der Fledermauspopulationen nachzuweisen. Dieser
Nachweis gelang der Klägerin nicht. Die von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten kamen vielmehr
zu dem Ergebnis, dass aufgrund des umfangreichen Fledermausvorkommens auf dem betroffenen
Grundstück eine Verträglichkeit des Abbaues nicht erreicht werden könne. Im Oktober 2002 beantragte die Klägerin, das Land möge das betroffene Grundstück zum Verkehrswert von ihr übernehmen oder eine Entschädigung für den Entzug der
bislang rechtmäßig ausgeübten Nutzung zahlen. Nachdem das Land bis Mitte 2004 über diesen
Antrag nicht entschieden hatte, erhob die Klägerin Klage.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin, so das Gericht, habe aufgrund
naturschutzrechtlicher Bestimmungen keinen Anspruch gegen das Land Rheinland-Pfalz auf
Ausgleichszahlung. Das Land habe durch die nachträgliche Auflage, die Verträglichkeit des
Abbaus nachzuweisen, nicht in die Nutzung eingegriffen. Die Anordnung, vor Aufnahme der
Abbautätigkeit deren Verträglichkeit gemäß der FFH-Richtlinie nachzuweisen, finde ihre
Grundlage ausweislich der Begründung des Bergamtes im Bundesberggesetz und nicht in den
naturschutzrechtlichen Bestimmungen. Ferner könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, das
Land habe durch die verspätete Meldung der Fläche eine Vorwirkung des Schutzregimes der
FFH-Richtlinie erst ausgelöst und damit den Abbau unmöglich gemacht. Denn auch bei
rechtzeitiger Meldung der Fläche innerhalb der von der Richtlinie vorgeschriebenen Frist von
drei Jahren Fläche, wäre eine Ausbeutung des Grundeigentums ohne Verträglichkeitsnachweis
unzulässig gewesen. Bei der betroffenen Fläche handele es sich ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Verträglichkeitsprüfung um eines der bedeutendsten Winter- und Schwarmquartiere für Fledermäuse
in Deutschland. Von daher sei das Vorhaben schon im Vorfeld an den artenschutzrechtlichen
Anforderungen der Richtlinie zu messen gewesen.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
(Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. März 2006, 7 K 390/06.KO)