VG Koblenz: Keine Abfall-Grundgebühren für betreutes Wohnen in Seniorenwohnanlage

Der Landkreis Bad Kreuznach durfte für das Jahr 2003 den Betreiber einer Seniorenwohnanlage, die Klägerin, nicht zu Abfall-Grundgebühren für die 62 Einheiten im Appartementbereich der Anlage heranziehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Nach den Satzungsbestimmungen des Landkreises werden für die Abfallentsorgung bei Privathaushaushalten Grundgebühren, die sich nach der Zahl der Haushalte und dem bereitgestellten Restabfallvolumen berechnen, sowie Behältergebühren erhoben. Anders gestalten sich die Gebühren für Abfälle aus so genannten „anderen Herkunftsbereichen“, worunter gewerbliche Unternehmen gehören, zu denen etwa auch ein Seniorenwohnheim zählt. Hierfür fallen lediglich Behältergebühren an, die aber deutlich höher als diejenigen für private Haushaltungen sind.

Die Klägerin betreibt in Bad Kreuznach eine Seniorenwohnanlage, welche den Bestimmungen des Heimgesetzes unterliegt. Die Einrichtung umfasst Appartements im ambulanten Bereich („betreutes Wohnen“) und Pflegeplätze. Der Landkreis setzte für 2003 Abfall-Grundgebühren in Höhe von insgesamt rund 4.000,00 € fest. Dabei ging er davon aus, dass die 62 Wohneinheiten im ambulanten Bereich wie private Haushalte zu behandeln sind, da die Heimbewohner in der Regel eigene Kochgeräte aufstellen und nutzen können. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die Erfolg hatte.

Das Verwaltungsgericht hob den angefochtenen Gebührenbescheid hinsichtlich der Grundgebühren auf. Die 62 Appartements in der Einrichtung der Klägerin, so das Gericht, seien keine privaten Haushaltungen im Sinne der Abfallgebührensatzung. Maßgeblich für die Bestimmung des Begriffs des Abfalls aus privaten Haushaltungen sei das bundesrechtliche Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Hiernach gehe es um solche Abfälle, die regelmäßig in privaten Haushaltungen im Rahmen der üblichen privaten Lebensführung anfielen und entfernt werden müssten. Die Bewohner der 62 Appartements seien nach den vertraglichen Bestimmungen der mit der Klägerin geschlossenen Heimvereinbarung in wesentlichen Bereichen eng an den Einrichtungsbetreiber gebunden und von dessen Entscheidungen abhängig. Nach den Bestimmungen des Vertrags habe der Bewohner ein Gesamtentgelt für die in Unterkunft, Verpflegung und Betreuung untergliederten Einzelleistungen zu zahlen. So seien etwa im Entgelt die wöchentliche Re!inigung des Appartements, ein tägliches Mittagessen im Restaurant sowie eine Betreuung bei vorübergehender Erkrankung enthalten. Zudem bedürften die Aufstellung und Benutzung elektrischer Heiz- und Kochgeräte sowie sonstiger Geräte einer besonderen und jederzeit widerruflichen Zustimmung des Heimes. Angesichts dieser Vereinbarung müsse davon ausgegangen werden, dass die Bewohner in der Einrichtung der Klägerin nicht mehr selbständig ihren Haushalt führten. Insgesamt sei daher der in der Einrichtung der Klägerin anfallende Abfall wie in einem Altenheim dem Betreiber zuzurechnen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2004 – 7 K 1507/04.KO -).