Der Kläger ist Beamter in Koblenz. Im Jahre 2001 ließen sich sein Partner und er als gleichgeschlechtliche Lebenspartner eintragen. Im Dezember 2003 forderte der Kläger das Land auf, ihm einen Familienzuschlag von monatlich 104,24 € zu zahlen. Er berief sich auf eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Nr. 2000/78/EG, sog. Anti-Diskriminierungs-Richtlinie), die der Bund bis zum 2. Dezember 2003 in nationales Recht hätte umsetzen müssen und die nach Ablauf dieser Frist als unmittelbares Recht gelte. Nach dieser Richtlinie sei die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung untersagt. Außerdem sei er seinem Lebenspartner wie einem Ehegatten zum Unterhalt verpflichtet. Das Land lehnte die Zahlung eines Familienzuschlags ab, da dies im deutschen Besoldungsgesetz nicht vorgesehen sei.
Die Verwaltungsrichter entschieden, dass dem Kläger allein wegen seiner Lebenspartnerschaft weder aus deutschem Recht noch aus Europarecht ein Familienzuschlag zustehe. Nach deutschem Beamtenrecht sei Voraussetzung, dass ein Gesetz die Besoldung ausdrücklich vorsehe. Das Bundesbesoldungsgesetz gewähre nur verheirateten oder verwitweten Ehegatten einen Familienzuschlag unabhängig von einer tatsächlichen Unterhaltsleistung, nicht aber verpartnerten Personen. Ein Gesetz, mit dem gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften bei der Besoldung der Ehe gleichgestellt werden sollten, habe der Bundesrat im Jahre 2001 gestoppt. Das Verwaltungsgericht ließ offen, ob der Kläger einen gesonderten Anspruch auf einen Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz hätte, wenn sein Partner auf seinen Unterhalt angewiesen wäre, da der Partner des Klägers selbst in erheblichem Umfang erwerbstätig und nicht auf seinen Unterhalt angewiesen ist.
Nach Ansicht der Richter verstößt die Sonderbehandlung der Ehe auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes. Denn die Unterscheidung zwischen verheirateten und verpartnerten Beamten entspreche der Wertentscheidung des Grundgesetzes für den Schutz und die Förderung von Ehe und Familie. Nur im Rahmen der Ehe sei es möglich, eine Familie zu gründen mit gemeinsamen Kindern. Dass es auch kinderlose Ehen gebe, dürfe der Gesetzgeber bei dieser typisierten Betrachtung außer Acht lassen. Denn bei der Besoldung habe der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen weiten Gestaltungsspielraum. Außerdem sei nicht nur die einzelne Regelung des Familienzuschlags zu beachten, sondern das gesamte Besoldungssystem. So könne der Gesetzgeber rechtliche und faktische Nachteile für Ehe und Familie durch andere Vorteile wie den Familienzuschlag ausgleichen.
Auch aufgrund der europarechtlichen Anti-Diskriminierungs-Richtlinie stehe dem Kläger kein Familienzuschlag zu. Die Richtlinie sehe vor, dass Personen wegen ihrer sexuellen Ausrichtung beim Arbeitsentgelt im privaten wie im öffentlichen Bereich nicht benachteiligt werden dürften. Nach den einleitenden Begründungserwägungen der Richtlinie solle dieses Diskriminierungsverbot jedoch keine Auswirkungen auf nationale Vorschriften haben, die Leistungen beträfen, die an den Familienstand anknüpften. Damit habe der Rat der Europäischen Gemeinschaft es von vorneherein den Mitgliedstaaten überlassen wollen, welche Form des Familienstandes rechtlich zulässig sei und welche Leistungen davon abhingen. Denn innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gebe es ganz unterschiedliche Regelungen des Familienstandes. So gelte in manchen Ländern eine Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare gar nicht als Familienstand.
Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2004 – 6 K 631/04.KO -).