VG Koblenz: Kein Anspruch auf Beförderungskosten zur privaten Sonderschule außerhalb von Rheinland-Pfalz

Die Beförderungskosten zu einer privaten Sonderschule außerhalb von Rheinland-Pfalz muss der Landkreis weder ganz noch teilweise tragen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz am 5. August 2004 entschieden.

Die Kläger sind Eltern einer neunjährigen Tochter mit Down-Syndrom aus Hachenburg (Rheinland-Pfalz). Sie beantragten beim Westerwaldkreis die Übernahme der Beförderungskosten ihrer Tochter zu der privaten Johanna-Ruß-Schule, einer heilpädagogischen Waldorfschule in Siegen (Nordrhein-Westfalen). Der beklagte Landkreis lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, das Kind sei einer anderen Sonderschule zugewiesen worden. Bei der Einschulung des Kindes im Jahre 2001 hatte die Schulbehörde aufgrund einer sonderpädagogischen Prüfung das Kind der staatlichenWilhelm-Albrecht-Schule in Höhn (Rheinland-Pfalz) mit dem Förderschwerpunkt „Ganzheitliche Entwicklung“ zugewiesen. In der Zuweisungsentscheidung schrieb die Schulbehörde zudem, sie habe keine Bedenken, wenn das Kind auf Wunsch der Eltern die Johanna-Ruß-Schule in Siegen besuche.

Die Koblenzer Verwaltungsrichter entschieden, dass der Landkreis die Beförderungskosten nicht übernehmen muss. Nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz müssten nur die Beförderungskosten zu solchen Privatschulen übernommen werden, die vom Land Rheinland-Pfalz gefördert würden. Die Johanna-Ruß-Schule werde nicht vom Land Rheinland-Pfalz unterstützt. Die finanzielle Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen könne dem Land Rheinland-Pfalz nicht zugerechnet werden. Die rheinland-pfälzischen Regelungen verstießen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Privatschulfreiheit. Denn nur eine unmittelbare Förderung durch das Land biete die Gewähr dafür, dass die Privatschule alle Anforderungen erfülle, die an sie gestellt würden.

Außerdem sei der Landkreis hinsichtlich der Beförderungskosten an die Zuweisungsentscheidung der Schulbehörde gebunden. Für Sonderschulen gelte die Besonderheit, dass die Schüler die Schule nicht frei wählen könnten. Die Schulbehörde treffe in einem aufwändigen Verfahren auf der Grundlage von sonderpädagogischen und ärztlichen Gutachten nach Anhörung der Eltern die Entscheidung, welcher Schule der förderungswürdige Schüler zugewiesen werde. Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass die Schulbehörde die Tochter der Kläger im Jahre 2001 nicht der Johanna-Ruß-Schule zugewiesen habe, sondern ihr den Besuch dieser Schule lediglich erlaubt habe, um die allgemeine Schulpflicht zu erfüllen.

Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf die anteilige Übernahme der Kosten, die für die Beförderung zu der zugewiesenen Wilhelm-Albrecht-Schule in Höhn entstehen würden. Das rheinland-pfälzische Schulgesetz sehe eine anteilige Übernahme nur für solche Schularten vor, deren Besuch die Schüler frei wählen könnten.

Gegen das Urteil können die Kläger die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2004 – 7 K 871/04.KO -)