Die Stadt Sinzig hatte einer örtlichen Karnevalsgesellschaftfünf Karnevalsveranstal-tungen in einem Festzelt auf dem Kirmesplatz in Sinzig-Westum gaststättenrechtlich gestattet. Eine Kappensitzung und drei Discoveranstaltungen sollen an den Abenden des 2., 7., 9. und 11. Februar 2002 stattfinden. Der Karnevalsgesellschaft wurde auf-gegeben, die in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Grenzwerte für sogenannte seltene Störereignisse einzuhalten. Der Antragsteller, Eigentümer eines an den Kirmesplatz angrenzenden Grundstücks, hatte Widerspruch gegen die Gestattung eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Außervollzugsetzung der Gestattung beantragt, weil er unerträglichen Lärm und andere nächtliche Belästigungen der Nachbarschaft befürchtet.
Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte den Eilantrag zwar ab, machte der Stadt Sin-zig zugleich aber zur Auflage, in den beiden ersten Nächten jeweils zwischen 0.00 Uhr und 2.00 Uhr Lärmmessungen am Grundstück des Antragstellers vorzu-nehmen. Die Ergebnisse sind dem Gericht jeweils am folgenden Tag zu übermitteln. Nach Auffassung der Koblenzer Richter hat die Stadt der Karnevalsgesellschaft zwar zu Recht zur Auflage gemacht, die in der Freizeitlärmrichtlinie vorgesehenen Grenz-werte für “seltene Störereignisse” einzuhalten. Es bestünden aber erhebliche Zweifel, ob der Nachtgrenzwert von 55 dB(A) tatsächlich eingehalten werden könne. Dies könne nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Die im Eilverfahren vorzuneh-mende Interessenabwägung führe jedoch zu einem Überwiegen des Interesses an der Durchführung der Karnevalsfeiern gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer ungestörten Nachtruhe. Es sei zu berücksichtigen, dass der Karneval gera-de im Rheinland wesentlicher Bestandteil des heimatlichen Brauchtums sei und inso-fern auch ein Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltungen bestehe. Die ebenfalls schutzwürdigen Interessen des Antragstellers könnten zu-nächst durch die der Stadt gemachten Auflagen gewahrt werden. Das Gericht behal-te sich vor, seinen Beschluss auf der Grundlage der durch die Messungen gewonne-nen Erkenntnisse gegebenenfalls zugunsten des Antragstellers abzuändern.
(Beschluss vom 28. Januar 2002; Az.: 1 L 141/02.KO;- nicht rechtskräftig-)