VG Koblenz: Justizvollzugsbeamter muss Tätowierungen bedecken

Der Dienstherr darf einen Justizvollzugsbeamten anweisen, seine auffälligen
Unterarmtätowierungen im Dienst unter langärmliger Dienstkleidung zu verbergen. Das
Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage eines Justizvollzugsbeamten gegen die
dienstliche Anordnung ab.

Der Kläger aus dem Raum Koblenz hat auf seinen Unterarmen Tätowierungen eines
Dolches mit Schlange, eines Herzens mit Pfeil, eines Datums und zweier Namen, die
etwa zwischen 6 cm² und 16 cm² groß sind. Im Mai 2004 wies die Leiterin der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Koblenz den Kläger an, seine Dienstkleidung so zu tragen,
dass die Tätowierungen nicht sichtbar seien. Ansonsten führe dies zu einem
Autoritäts- und Distanzverlust des Klägers gegenüber den Gefangenen. Dagegen klagte
der Justizvollzugsbeamte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz mit der Begründung, er
habe bislang keine Autoritätsprobleme wegen der Tätowierungen gehabt. Die
gesellschaftliche Akzeptanz gegenüber Tätowierten habe in den letzten Jahren stetig
zugenommen. Außerdem sei es ihm nicht zuzumuten, seinen Dienst auch bei hohen
Temperaturen und in überhitzten Räumen mit langärmligen Hemden zu verrichten.

Die Verwaltungsrichter bestätigten die dienstliche Anordnung. Denn Beamte seien nach
dem Gesetz verpflichtet, während des Dienstes Dienstkleidung zu tragen. Durch die
Uniformpflicht solle die Person des Beamten hinter seiner staatlichen Funktion
zurücktreten. Das einheitliche äußere Erscheinungsbild dürfe nicht durch individuelle
Gestaltungen wie etwa Haar- oder Barttracht, persönliche Accessoires oder auffällige
Tätowierungen in Frage gestellt werden.

Die dienstliche Anordnung schränke zwar das Grundrecht des Klägers auf freie
Entfaltung seiner Persönlichkeit ein. Diese Einschränkung sei aber gerechtfertigt, da
die Anweisung die Ordnung in der Justizvollzugsanstalt gewährleiste. So werde die
Distanz des uniformierten Vollzugsbeamten zu den Gefangenen insbesondere bei
Vorführungen bei Gericht oder Ärzten gewahrt. Außerdem sei ansonsten das
Tätowierungsverbot für Gefangene schwerer durchsetzbar.

Zwar seien Tätowierungen zunehmend in der allgemeinen Bevölkerung, insbesondere bei
jüngeren Personen, verbreitet. Allerdings müsse man nach Art und Größe der
Tätowierung unterscheiden. Die Tätowierungen des Klägers seien besonders auffällig,
großflächig und grobschlächtig. Sie seien nicht mit den kleineren, kunstvoll
ausgestalteten und zumeist an anderen Stellen angebrachten Tätowierungen zu
vergleichen, wie sie in letzter Zeit verstärkt im gesellschaftlichen Alltag
wahrzunehmen seien. Tätowierungen, wie sie der Kläger trage, stießen beim
überwiegenden Teil der Bevölkerung nach wie vor auf Ablehnung und würden eher mit
einem Milieu in Verbindung gebracht, von dem die Repräsentanten der Staatsgewalt –
zumal wenn sie wie der Kläger im Strafvollzug tätig seien – sich auch äußerlich klar
abgrenzen sollten.

Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache zu.

(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2004 – 6 K 2207/04.KO)