VG Koblenz: Jagdpächter erhält Ersatz für Aufwendungen für freiwillige Mithilfe bei Wildschweinimpfung

Der Rhein-Hunsrück-Kreis muss einem Jagdpächter einen Teil seiner Aufwendungen für die freiwillige Mithilfe bei den Wildschweinimpfungen im Jahre 2002 ersetzen. Dies hat das VG Koblenz vergangene Woche entschieden.

Der Rhein-Hunsrück-Kreis führte im Jahre 2002 sechs Schutzimpfungen gegen die Schweinepest bei Wildschweinen durch, um der Ausbreitung der Klassischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen vorzubeugen. Bei fünf der Impfaktionen bat der Landkreis die Jagdpächter, freiwillig die Impfköder einzugraben, zu kontrollieren und zu entsorgen. Bei einer Impfaktion dagegen verpflichtete der Landkreis die Jagdpächter mit Bescheid zur Mithilfe. Der Kläger verlangte vom Landkreis die Fahrtkosten, seine Arbeitszeit und weitere Auslagen für alle Impfaktionen. Der Landkreis verweigerte die Zahlung.

Die Koblenzer Richter entschieden, dass der Kläger nach den Grundsätzen der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ die Aufwendungen für die freiwillige Mithilfe ersetzt bekommt soweit sie dafür erforderlich waren. Denn die vorbeugende Seuchenbekämpfung sei Aufgabe des Landkreises gewesen. Bis zum Jahre 2003 habe der Landkreis keine gesetzliche Ermächtigung dafür gehabt, die Jagdpächter zur Mithilfe heranzuziehen.

Der Landkreis muss dem Kläger allerdings nur die Hälfte der Fahrtkosten ersetzen. Denn das Gericht ging davon aus, dass der Kläger nach allgemeiner Lebenserfahrung die Anwesenheit in seinem Jagdbezirk während der Impfaktionen auch nutzte, um eigenen Interessen nachzugehen, wie der Jagd oder der Hege. Die Arbeitszeit sei nach den Grundsätzen der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ nur zu ersetzen, wenn der Kläger beruflich tätig sei. Der Kläger betreibe die Jagd jedoch als Hobby. Weitere Aufwendungen habe der Kläger nicht einzeln belegt.

Allerdings könne der Kläger keinen Ersatz für die Aufwendungen für die Impfaktion erhalten, bei der er mit Bescheid zur Mitwirkung verpflichtet wurde. Denn er hätte vor dem Verwaltungsgericht gegen den rechtswidrigen Bescheid Rechtsschutz suchen können. Es sei ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass sich der Bürger gegen rechtswidrige Verwaltungseingriffe wehren müsse, statt sie hinzunehmen und anschließend Geld zu verlangen.

Gegen das Urteil können der Kläger und der beklagte Landkreis beim OVG Rheinland-Pfalz Berufung einlegen.

(Urteil vom 26. Mai 2004; Az.: 8 K 2000/03.KO)