Der Kläger hat je einen Schornstein für seine Ölheizung und für seinen offenen Kamin. Im Oktober 2003 gab der beklagte Landkreis Ahrweiler dem Kläger auf, die Reinigung der Schornsteine durch den Bezirksschornsteinfegermeister zu dulden.
Der Kläger erhob Klage beim Verwaltungsgericht, um klären zu lassen, ob die Duldungsverfügung rechtmäßig war. Er trug vor, er wolle nicht dulden, dass seine sauberen Schornsteine gegen Gebühren gereinigt würden. Es sei unverhältnismäßig, einen Schornstein reinigen lassen zu müssen, ohne vorher zu prüfen, ob dies notwendig sei. Seine Heizung arbeite völlig rußfrei. Der Schornsteinfeger habe niemals auch nur die kleinsten Mangen Ruß oder Schmutz festgestellt. Seinen offenen Kamin nutze er schon seit Jahren nicht mehr. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass für den ungenutzten Kamin die gleichen Reinigungsvorschriften der KÜO gelten würden, wie für genutzte Kamine. Außerdem gelte für seine Heizung eine Regelung der KÜO für Überdruckbetrieb, wonach der Schornstein nur zu reinigen sei, wenn dies bei der jährlichen Prüfung notwendig erscheine.
Die Verwaltungsrichter stellten fest, dass die Reinigungspflichten nach der KÜO mit dem Schornsteinfegergesetz und den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung in Einklang stünden und dem Kläger zumutbar seien. Entsprechend dem Schornsteinfegergesetz habe das Land in der KÜO in Zusammenarbeit mit Fachverbänden des Schornsteinfegerhandwerks und Zusammenschlüssen von Hauseigentümern mehr oder weniger intensive Überprüfungs- und Reinigungspflichten geregelt entsprechend der Technik der Heizungsanlagen. Das Schornsteinfegergesetz verlange nicht, dass für jede Heizungseinrichtung eine eigene Regelung geschaffen werde oder es dem Bezirksschornsteinfeger überlassen werde, welche Arbeiten er im Einzelfall durchführe. Zu beachten sei auch, dass auf politischer Ebene derzeit überlegt werde, die Überprüfungs- und Reinigungsintervalle für bestimmte Anlagen zu verlängern.
Die Regelung der KÜO, die Schornsteine ohne vorherige Prüfung direkt zu reinigen, sei auch verhältnismäßig, denn sie spare dem Eigentümer Gebühren. Bei der Reinigung mit einem Stoßbesen oder Kugelschlagapparat werde gleichzeitig der Schornstein überprüft, so dass nur ein Arbeitsgang notwendig sei. Eine vorherige Sichtkontrolle wäre zeitlich und technisch aufwändiger. Dafür würden Spezialkameras benötigt, da Spiegel und Taschenlampe nicht ausreichten.
Auch wenn seine Schornsteine in der Vergangenheit sauber gewesen seien, sei dem Kläger die Reinigung wegen des öffentlichen Interesses an der Feuersicherheit auch in Zukunft zumutbar. Denn zum einen könne sich stets beim Start eines Brennvorgangs Ruß bilden und zum andern müssten größere Schornsteine auch von sonstigen Ablagerungen gereinigt werden.
Die Überprüfungspflicht der KÜO für ungenutzte offene Kamine sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Denn die KÜO sehe eine Ausnahme für Kamine vor, die dicht verschlossen würden. Da der Kläger seinen Kamin jedoch nicht verschlossen habe und ihn jederzeit in Betrieb nehmen könne, bestehe ein öffentliches Interesse, der Brandgefahr entgegenzuwirken.
Außerdem stellte das Gericht klar, dass sich der Kläger hinsichtlich seiner Ölheizung nicht auf die Regelungen der KÜO für den planmäßigen Überdruckbetrieb berufen könne. Denn er habe keinen nahezu gasdichten Schornstein, in dem ein Gebläse oder ein Ventilator einen Überdruck erzeuge.
Der Kläger kann gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragen.
(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2004 – 3 K 238/04.KO -)