Ein Hauptmann der Bundeswehr verunglückte als verantwortlicher Pilot eines Rettungshubschraubers am 14. März 2002 in der Nähe von Hamburg im Rahmen eines Einsatzes tödlich. Nach dem Unfallbericht der Bundeswehr startete der Verunglückte an diesem Tage von dem Rettungszentrum Hamburg-Wandsbek zu einem Einsatz, der von der Rettungsleitstelle abgebrochen wurde. Der Pilot leitete daraufhin ein Umkehrmanöver ein, bei dem er in einen nahezu vertikalen Steigflug überging und das Luftfahrzeug vollständig die Fluggeschwindigkeit verlor. Bei dem sich anschließenden Sinkflug kam es zu einem Einschlag der Hauptrotorblätter in Teile der Luftfahrzeugzelle, wodurch der Hubschrauber abstürzte. Bei der dem Unfall unmittelbar nachfolgenden Obduktion der Hubschrauberbesatzung stellten Mitarbeiter des flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe fest, dass der Pilot im Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille aufwies. Die Staatsanwaltschaft Hamburg, die den Unfall ebenfalls u!ntersuchte, führte u. a. aus, dass das Fluggerät keine technischen Mängel aufgewiesen habe. Ein unfallursächliches Verhalten des Wartungspersonals sowie sonstiger Personen, die verantwortlich für den Einsatz des Rettungshubschraubers waren, scheide aus.
Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Witwengeldes bzw. der Versorgung der beiden Kinder des Verunglückten lehnte die Wehrbereichsverwaltung West die Gewährung einer besonderen Unfallhinterbliebenenversorgung ab. Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erhoben die Witwe und die beiden Kinder des toten Piloten jeweils Klage beim Verwaltungsgericht. Sie machten geltend, der Unfallbericht sei in wesentlichen Teilen unzutreffend und beruhe auf Mutmaßungen. Der genaue Unfallhergang sei im Ergebnis ungeklärt, möglich sei auch eine Explosion des Rettungshubschraubers aufgrund technischer Fehler. Mitverantwortlich für den Hubschrauberabsturz seien auch die Vorgesetzten des Hauptmanns, die von dessen Alkoholproblemen hätten Kenntnis haben müssen.
Die Klagen blieben erfolglos. Die Hinterbliebenen, so das Gericht, hätten den geltend gemachten Anspruch nicht. Eine Unfall-Hinterbliebenenversorgung könne nur zugesprochen werden, wenn ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalles verstorben sei. Der Hauptmann sei nicht mehr im Rechtssinne in Ausübung des Dienstes gewesen, als der von ihm geführte Hubschrauber abstürzte. Durch die seine Flugfähigkeit ausschließende Trunkenheit habe sich der Hauptmann am Unfalltage vom Dienst gelöst. Es spreche schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die alkoholbedingte Fluguntüchtigkeit die allein wesentliche Ursache des Unfalls gewesen sei. Nach den vorliegenden Berichten, die das Gericht für überzeugend halte, habe der Pilot im Zustande alkoholbedingter Enthemmung ein riskantes und in der Bundeswehr verbotenes Flugmanöver vollzogen, welches zum Absturz des Rettungshubschraubers geführt habe. Schließlich könne auch dem Vortrag nicht gefolgt werden, die Höhe der Blutalkoholkonzen!tration weise auf ein massives Alkoholproblem hin, wovon die Vorgesetzten hätten Kenntnis haben müssen, so dass sie den Piloten nicht hätten fliegen lassen dürfen. Hierfür seien nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hamburg keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Gegen diese Entscheidungen kann jeweils die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
(Urteile aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2004 – 2 K 306/04.KO, 2 K 307/04.KO, 2 K 308/04.KO -)