Hintergrund des Verfahrens war folgender Sachverhalt:
In einer Sitzung des Stadtrates von Bad Kreuznach wurde darüber beraten, ob die Stadt Bad Kreuznach die bisher in eigener Zuständigkeit wahrgenommenen Pflichtaufgaben des Jugendamtes in die Zuständigkeit des Landkreises Bad Kreuznach abgeben soll. Der Vorsitzende der SPD-Ratsfraktion beantragte, vor einer Beschlussfassung des Rates Sachverständige und Vertreter der betroffenen Bevölkerungsteile anzuhören. Noch in derselben Sitzung beschloss der Stadtrat mehrheitlich, beim zuständigen Ministerium zu beantragen, die Bestimmung der Stadt Bad Kreuznach zum örtlichen Träger der Jugendhilfe zu widerrufen. In einer späteren Ratssitzung wurde die Anhörung von Sachverständigen und Vertretern betroffener Bevölkerungsteile zwar nachgeholt. Ein neuer Ratsbeschluss wurde jedoch nicht gefasst. Bereits am darauf folgenden Tag beantragte der Oberbürgermeister beim Ministerium, die Bestimmung der Stadt Bad Kreuznach zum örtlichen Jugendhilfeträger zu widerrufen.
Daraufhin stellte ein Mitglied des Stadtrates beim Verwaltungsgericht Koblenz einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die eingeleitete Vollziehung des Ratsbeschlusses wieder rückgängig zu machen. Zur Begründung berief sich der Antragsteller auf eine Verletzung seiner Rechte als Ratsmitglied.
Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte den Antrag bereits als unzulässig ab. Nach Auffassung der Koblenzer Richter steht dem Antragsteller vorliegend kein einklagbares Recht zu. Er könne nicht geltend machen, durch das “Übergehen” des Antrages des SPD-Fraktionsvorsitzenden in der Ratssitzung oder die Weigerung, nach der Nachholung der Sachverständigenanhörung einen neuen Ratsbeschluss zu fassen, in eigenen Rechten als Teil eines Gemeindeorgans verletzt zu sein. Die Gemeindeordnung billige das Recht, im Gemeinderat zu beantragen, dass vor einer Beschlussfassung Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile angehört werden, nur einem bestimmten Quorum von Ratsmitgliedern zu: Ein solcher Antrag könne nur von einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl des Rates gestellt werden. Eine etwaige Verletzung dieses Antragsrechts könne deshalb auch nur von einer derartigen Gruppe von Ratsmitgliedern, aber nicht von einem einzelnen Ratsmitglied gerichtlich geltend gemacht werden.
(Beschluss vom 4. April 2002; Az.: 2 L 22/02.KO;- nicht rechtskräftig-)