Hiermit waren die Kläger nicht einverstanden und erhoben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Sie machten geltend, dass sie keine gewerblichen Interessen mit ihrem Treff verfolgten, sondern lediglich ihren Neigungen nachgingen. Das Nutzungsverbot sei völlig überzogen und widerspreche dem Recht der freien Selbstentfaltung.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass es sich bei der Umnutzung einer Gaststätte in einen Partytreff oder Swingerclub um eine Änderung der Nutzung eines Gebäudes handele, was ohne vorherige Baugenehmigung regelmäßig nicht zulässig sei. Zudem würden die Kläger für ihre Veranstaltungen werben und hierbei im Internet darauf hinweisen, dass „Partybeiträge“ in Höhe von 50,– € bis 95,– € verlangt würden. Bei dieser Sachlage könne von „rein privaten Partys“ ohne gewerbliche Interessen keine Rede sein. Im Übrigen läge auch dann eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, wenn die Kläger tatsächlich ohne Gewinnerzielungsabsicht handelten. Ferner sei auch nicht ersichtlich, dass die Verbandsgemeinde Wissen den Klägern für die Nutzung der Gaststätte als „Partytreff“ offensichtlich eine Baugenehmigung zu erteilen habe. Dies hänge auch davon ab, wie die nähere Umgebung bauplanungsrechtlich zu beurteilen sei.
Gegen die Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
(Urteil vom 1. April 2004; Az.: 1 K174/04.KO)