Der Kläger wohnt mit seiner 5-köpfigen Familie in Heimweiler. Der Landkreis Bad Kreuznach nahm ihn zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2003 in Höhe von 181,56 € (Grundgebühr 84,52 € sowie Behältergebühr von 97,04 €) in Anspruch. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, seit Jahren falle in seinem Haushalt kein überlassungspflichtiger Abfall mehr an. Er sei deshalb nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne zu dulden. Ohne Restabfallgefäß scheide eine Gebührenschuld nach der Abfallgebührensatzung des Landkreises jedoch aus. Der Widerspruch blieb erfolglos. Daraufhin erhob der Kläger Klage undwies daraufhin, dass auf seinem Grundstück alles Kompostierbare kompostiert werde. Die Familie achteschon beim Kauf von Lebensmitteln und Gebrauchsgütern auf Müllvermeidung bzw. auf die spätere Verwertbarkeit und Kompostierbarkeit. Abfälle, wie z.B. Zahnbürstenköpfe, Kugelschreiber, Reste von Kabelisolierung und Teile von !Billigspielzeug, würden zur späteren Abgabe an private Wertstoffsammler gesammelt. Besucher der Familie würden erzeugten Restmüll wieder mit nach Hause nehmen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger, so das Gericht, sei zu Recht zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren in Anspruch genommen worden. Nach den einschlägigen Regelungen sei Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Person zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren, dass deren Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen und eine Abfalltonne tatsächlich zur Verfügung gestellt worden sei. Beides sei hier der Fall. Der Landkreis habe dem Kläger für das Jahr 2003 eine Restmülltonne mit einem Volumen von 120 l zur Verfügung gestellt. Auch der Vortrag des Klägers, er benutze die Tonne nicht, habe diese vielmehr an der zum Gehsteig liegenden Hauswand aufgehängt, führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Maßgeblich sei allein, dass der Kläger die Möglichkeit habe, die Abfalltonne zu nutzen. Das Grundstück des Klägers sei auch an die Abfallversorgung angeschlossen und es sei davon auszugehen, dass auf seinem Grundstück Abfälle anfielen. Es bestehe eine Vermut!ung, dass bei bewohnten Hausgrundstücken, selbst bei größtmöglichem Bemühen um Abfallvermeidung, das Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen Mengen nicht vollständig verhindert werden könne. Der Kläger habe diese Vermutung auch nicht erschüttert. Zwar habe das Gericht keinen Zweifel daran, dass er und seine Familie mit größtmöglicher Sorgfalt versuchten, das Entstehen von Restabfällen zu vermeiden. Der Kläger könne aber auch bei optimaler Anstrengung nicht verhindern, im Rechtssinne Besitzer von Restabfällen zu werden, auch wenn er dies nicht wolle. So seien etwa von Besuchern der Familie erzeugte Restabfälle (etwa Zigarettenasche) als Hausmüll einzustufen. Der Kläger müsse den Müll, wenn dieser sich auf seinem Grundstück befinde, nach den einschlägigen Bestimmungen als Abfall entsorgen. Außerdem habe der Kläger Kinder im Alter von 10, 16 und 18 Jahren. Ob er deren Konsum- und Abfallvermeidungsverhalten so lückenlos kontrollieren könne, dass keine beseitig!ungspflichtigen Abfälle anfielen, erscheine zweifelhaft. Kinder hätten
gelegentlich Freunde und Bekannte zu Besuch, die ihrerseits Müll erzeugten. Der Kläger sei auch verpflichtet, diesen Müll entsprechend den rechtlichen Vorgaben zu entsorgen.
Gegen diese Entscheidung kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2004 – 7 K 543/04.KO -)