Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Nach Ansicht der Koblenzer Richter ist die Klage, soweit die Klägerin eine Beeinträchtigung des örtlichen Taxigewerbes rügt, bereits unzulässig. Die entsprechende Vorschrift im Personenbeförderungsgesetz regele das Erfordernis der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes nur im öffentlichen Verkehrsinteresse. Die Vorschrift bezwecke hingegen nicht den Schutz des bestehenden Gewerbes vor unliebsamer Konkurrenz. Im Verwaltungsprozess könne sich ein Kläger aber nur auf solche Vorschriften berufen, die zumindest auch in seinem Interesse erlassen worden seien. Soweit die Klägerin sich auf einen Verstoß gegen das Prioritätsprinzip berufe, sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin habe keinen Antrag auf Erteilung weiterer Taxikonzessionen gestellt, der dem Antrag ihres Konkurrenten gegenüber vorrangig gewesen sei. Das Schreiben aus dem Jahre 1998 sei nur eine bloße Absichtserklärung, aber kein förmlicher Antrag gewesen. Die Klägerin habe sich lediglich die Möglichkeit offen halten wollen, für den Fall der Beantragung zusätzlicher Konzessionen durch Mitbewerber ebenfalls zum Zuge zu kommen. Lege man das Schreiben als Antrag aus, so hätte die Klägerin eine beliebige Vielzahl von Konzessionen über einen unbestimmten Zeitraum blockieren können. Einen derartigen Konkurrentenschutz beabsichtige das Personenbeförderungsgesetz aber gerade nicht.
Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
(Urteil vom 8. April 2003; Az.: 6 K 2708/02KO)