VG Koblenz: Ein Taxiunternehmen kann die einem Konkurrenten erteilten Taxikonzessionen nicht mit der Begründung anfechten, die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes werde beeinträchtigt

Die Klägerin, eine Gesellschaft, die Inhaberin eines Taxiunternehmens in Bad Neuenahr-Ahrweiler ist, besitzt 24 Taxikonzessionen, von denen sie derzeit 22 nutzt. Der im Prozess beigeladene Konkurrent hatte ursprünglich nur Taxigenehmigungen für den Bereich der Gemeinde Grafschaft. Im Jahre 1998 hatte die Klagerin in einem Schreiben an den beklagten Landkreis Ahrweiler erklärt, sie wolle für den Fall der Ausgabe neuer Taxikonzessionen in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler ebenfalls neue Konzessionen beantragen. In der Folgezeit legte sie trotz Aufforderung keine prüffähigen Unterlagen vor und bezifferte die Zahl der gewünschten Konzessionen nicht. Im Jahre 2001 erteilte der Beklagte dem Konkurrenten der Klägerin fünf Taxigenehmigungen für das Stadtgebiet Bad Neuenahr-Ahrweiler. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und klagte schließlich vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Zur Begründung berief sie sich zum einen auf einen Verstoß gegen das im Personenbeförderungsgesetz geregelte Prioritätsprinzip: Ihre eigene Bewerbung aus dem Jahre 1998 sei vorrangig gewesen. Zum anderen beeinträchtige die Vergabe derKonzessionen an ihren Konkurrenten die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Nach Ansicht der Koblenzer Richter ist die Klage, soweit die Klägerin eine Beeinträchtigung des örtlichen Taxigewerbes rügt, bereits unzulässig. Die entsprechende Vorschrift im Personenbeförderungsgesetz regele das Erfordernis der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes nur im öffentlichen Verkehrsinteresse. Die Vorschrift bezwecke hingegen nicht den Schutz des bestehenden Gewerbes vor unliebsamer Konkurrenz. Im Verwaltungsprozess könne sich ein Kläger aber nur auf solche Vorschriften berufen, die zumindest auch in seinem Interesse erlassen worden seien. Soweit die Klägerin sich auf einen Verstoß gegen das Prioritätsprinzip berufe, sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin habe keinen Antrag auf Erteilung weiterer Taxikonzessionen gestellt, der dem Antrag ihres Konkurrenten gegenüber vorrangig gewesen sei. Das Schreiben aus dem Jahre 1998 sei nur eine bloße Absichtserklärung, aber kein förmlicher Antrag gewesen. Die Klägerin habe sich lediglich die Möglichkeit offen halten wollen, für den Fall der Beantragung zusätzlicher Konzessionen durch Mitbewerber ebenfalls zum Zuge zu kommen. Lege man das Schreiben als Antrag aus, so hätte die Klägerin eine beliebige Vielzahl von Konzessionen über einen unbestimmten Zeitraum blockieren können. Einen derartigen Konkurrentenschutz beabsichtige das Personenbeförderungsgesetz aber gerade nicht.

Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.

(Urteil vom 8. April 2003; Az.: 6 K 2708/02KO)