Die Klägerin, ein bundesweit agierender Lebensmitteldiscounter, betreibt eine Verkaufsstelle in Koblenz-Metternich, in der im Rahmen von Sonderverkaufsaktionen u.a. auch Fernsehgeräte zum Verkauf angeboten werden. Mit Gebührenbescheid vom 19. Dezember 2003 setzte der Südwestrundfunk gegenüber der Klägerin für die Zeiten der Verkaufsaktionen ab dem 1. Januar 2000 Rundfunkgebührenfest. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und machte geltend, dass sie die Geräte bei ihren Verkaufsaktionen nicht zum Empfang bereit halte undnur originalverpackt veräußere. Es sei Mitarbeitern und Kunden untersagt, die Geräte zu testen oder in Betrieb zu nehmen. Es sei aber nicht gerechtfertigt, denjenigen, der ein Rundfunkgerät ausschließlich zum Verkauf bereithalte, zu Rundfunkgebühren heranzuziehen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin, so das Gericht, sei nach den Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages gebührenpflichtig. Die Klägerin habe die tatsächliche Verfügungsgewalt über die in ihren Verkaufsstätten vertriebenen Geräte und könne diese jederzeit benutzen, wenn sie es wolle. Dieser Umstand sei aber maßgebend für die Entstehung von Rundfunkgebühren. Hieran ändere auch nichts die betriebsinterne Regelung, wonach es den Mitarbeitern und Kunden untersagt sei, die zum Verkauf stehenden Geräte auszupacken. Denn die Klägerin könne das Verkaufskonzept jederzeit ändern. In ihren Filialen könnezudem von der vorgegebenen Praxis abwichen werden. Hinzu komme, dass die Klägerin innerhalb der Garantiefristen, zumindest aber innerhalb der ersten drei Monate nach Verkauf, die Geräte unverpackt und in betriebsbereitem Zustand zurücknehme. Insoweit verhalte sie sich wie der Fachhandel. Auch vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, dass die Klägerin die spezielle! Rundfunkgebühr für Händler entrichten müsse.
Gegen die Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
(Urteilvom 11. Mai 2004; Az.: 1 K507/04.KO)