Der Kläger, ein Polizeibeamter im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz, war mit einer Person bekannt, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen waffenrechtlicher Verstöße geführt wurde. Auf gerichtliche Anordnung führten die Ermittlungsbehörden eine Telefonüberwachung durch, in deren Verlauf auch ein Gespräch des Klägers mit der Mutter seines Bekannten abgehört wurde. In diesem Gespräch machte der Kläger abfällige Bemerkungen über seine Kollegen. Unter anderem fiel der Satz: “Bei der Polizei, da sind viel Dummschwätzer”. Der Bekannte des Klägers wurde später zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ein gegen den Kläger eingeleitetes Strafverfahren wegen Beihilfe und Strafvereitelung endete mit einem Freispruch aus Mangel an Beweisen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht wurde jedoch die Niederschrift des abgehörten Telefongesprächs verlesen. Die abfälligen Äußerungen des Klägers wurden so in der Öffentlichkeit bekannt. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzuleiten. Zwar wurde dieses später eingestellt. Doch sprach der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Missbilligung seines Verhaltens aus. Dabei wurde die Tatsache, dass die Äußerungen des Klägers öffentlich bekannt geworden waren, als erschwerend gewertet.
Gegen diese Missbilligung klagte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und wies darauf hin, dass er die Veröffentlichung des Inhalts des abgehörten Telefongesprächs nicht zu verantworten habe.
Das Verwaltungsgericht Koblenz gab ihm Recht und hob die dienstrechtliche Missbilligung auf. Nach Ansicht der Koblenzer Richter hat der Beklagte bei der Sanktion des Verstoßes des Klägers gegen seine Dienstpflichten ermessensfehlerhaft gehandelt. Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung zu Unrecht als erschwerend und für den Kläger nachteilig angesehen, dass der Inhalt des abgehörten Telefonats in der strafgerichtlichen Verhandlung verlesen und darüber später in den Medien berichtet wurde. Diese Folgen des eigentlichen Pflichtverstoßes hätten aber allenfalls dann in die Entscheidung des Beklagten einbezogen werden dürfen, wenn sie dem Kläger zurechenbar gewesen wären. Zwar sei in einzelnen Fällen denkbar, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung in besonderem Maße gestört werde, wenn eine Verfehlung in der Öffentlichkeit bekannt werde. Gerade dann aber sei zu prüfen, inwieweit der Beamte ein Bekanntwerden seines Verhaltens voraussehen konnte. Ein Pflichtverstoß des Klägers habe zunächst nur in den gegenüber der Mutter seines Bekannten gemachten Äußerungen gelegen. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Gesprächs nicht wissen können, dass dieses von Dritten mitgehört wurde. Erst recht habe er nicht voraussehen können, dass der Inhalt des Telefongesprächs später in einer Gerichtsverhandlung verlesen und in den Medien verwertet werden würde. Dies dürfe ihm dann auch nicht negativ angelastet werden.
Gegen das Urteil kann beim OVG Rheinland-Pfalz Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
(Urteil vom 12. Juni 2003; Az.: 6 K 881/03.KO)