Seit der Bahnreform obliegen die bahnpolizeilichen Aufgaben im Bereich der Bahnanlagen und des Betriebs der Eisenbahnen des Bundes dem Bundesgrenzschutz. Nach einer Vorschrift des Bundesgrenzschutzgesetzes sind die durch die Erfüllung dieser Aufgaben begünstigten Verkehrsunternehmen verpflichtet, dem BGS einen Ausgleich für die hierdurch erlangten Vorteile zu zahlen. In einer Rechtsverordnung ist festgelegt, dass die Deutsche Bahn AG ab dem 01.01.2000 einen jährlichen Anteil von 20,83 % des Gesamtaufwandes des BGS für die Bahnpolizei zahlen muss. Die Grenzschutzdirektion Koblenz hat die Deutsche Bahn AG mit Leistungsbescheid zu einem Ausgleichsbetrag für das Jahr 2002 in Höhe von knapp 64 Mio. € herangezogen.
Mit ihrer gegen diesen Leistungsbescheid gerichteten Klage machte die DB AG insbesondere Folgendes geltend: Sie sei nicht die richtige Schuldnerin des Ausgleichsbetrages, weil sie als Holding-Gesellschaft selbst kaum Verkehrsdienstleistungen erbringe und deshalb durch die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben durch den BGS nicht begünstigt werde. Der BGS habe sich an ihre zahlreichen Tochtergesellschaften und die anderen die Bahnanlagen nutzenden Eisenbahnverkehrsunternehmen halten müssen. In der Verordnung hätte für jedes begünstigte Unternehmen ein eigener Prozentsatz festgesetzt werden müssen. Der Prozentsatz von 20,83 % sei nicht nachvollziehbar berechnet worden. Der Ausgleichsbetrag sei eine verfassungswidrige Sonderabgabe.
Das Verwaltungsgericht Koblenz folgte dem nicht und wies die Klage ab. Der Leistungsbescheid der Grenzschutzdirektion sei weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden.
Die DB AG sei als begünstigtes Verkehrsunternehmen die richtige Schuldnerin der Ausgleichsforderung. Gesetz- und Verordnungsgeber hätten die als Konzern strukturierte DB AG wegen des beherrschenden Einflusses der Holding-Gesellschaft auf ihre Tochtergesellschaften und wegen deren einheitlicher Leitung durch die Muttergesellschaft als Einheit ansehen dürfen. Die DB AG werde durch die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben durch den BGS auch tatsächlich begünstigt. Die Ausübung staatlicher Befugnisse zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung auf den Bahnanlagen wie auch beim Betrieb der Eisenbahnen erhöhe den betriebswirtschaftlichen Nutzeffekt des in Gewinnerzielungsabsicht tätigen Unternehmens. Der durch diese öffentlichen Leistungen erbrachte tatsächliche Vorteil für das Unternehmen rechtfertige die außersteuerliche Heranziehung.
Auch die Höhe des Ausgleichsbetrages sei nicht zu beanstanden. Da der Konzern zu Recht als Einheit angesehen worden sei, habe der Verordnungsgeber keine verschiedenen Prozentsätze für die einzelnen zum Konzern gehörenden Verkehrsunternehmen festsetzen müssen. Es sei Sache der DB AG, wie sie die Belastung durch die Ausgleichszahlung im Konzern aufteile. Andere, nicht zum Konzern gehörende Verkehrsunternehmen, die das Schienennetz des DB Konzern nutzen, bräuchten nicht zu Ausgleichszahlungen herangezogen werden. Sie gehörten schon nicht zu den im Gesetz ausschließlich angesprochenen, unmittelbar begünstigten „Eisenbahnen des Bundes“. Es bleibe der DB AG überlassen, ob und in wie weit sie die Kosten durch vertragliche Regelungen auf sonstige Nutzer ihrer Bahnanlagen abwälze. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der DB AG sei bei der Festlegung des Prozentsatzes ausreichend berücksichtigt worden. Im Übrigen habe die Grenzschutzdirektion ihren jährlichen Aufwand nicht pfennigge!nau ermitteln müssen, sondern habe zu Pauschalierungen greifen dürfen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits ließ das Verwaltungsgericht Koblenz die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
(Urteil vom 10.12.2003; Az.: 2 K 1198/03.KO)