Die Lehrerkonferenz der Hauptschule aus dem Raum Bad Kreuznach hatte den Achtklässler mit sofortiger Wirkung von der Schule ausgeschlossen, da er mit drei anderen Schülern einen Grasjoint hergestellt und geraucht hatte. Den dauerhaften Ausschluss begründete die Schule zusätzlich damit, dass der Schüler in den letzten zwei Monaten 36 Schulstunden geschwänzt habe und wiederholt unerlaubt geraucht habe. Auch seien Erziehungsmaßnahmen wie Führen eines Tagebuchs oder Gesprächstermine mit den Eltern erfolglos geblieben. Der Schüler müsse mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, damit er keinen Zugang mehr zu seiner Clique habe und die anderen Schüler nicht mehr negativ beeinflussen und stören könne.
Dagegen wehrte sich der Schüler mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Koblenz. Er verlangte, zumindest das 8. Schuljahr an der Schule zu Ende bringen zu dürfen, da er sonst Nachteile beim Jahresabschlusszeugnis habe.
Die Koblenzer Richter entschieden, dass der Schulausschluss rechtmäßig war. Nach dem Gesetz seien Voraussetzungen für einen dauerhaften Schulausschluss, dass der Verbleib des Schülers in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Erziehung, die Sicherheit und die Unterrichtung der anderen Schüler darstelle. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Schule könne ihren Erziehungsauftrag nur überzeugend vermitteln, wenn sie dem Umgang mit Rauschgift in ihrem Verantwortungsbereich mit schärfsten schulordnungsrechtlichen Sanktionen begegne. Zudem würde angesichts der beträchtlichen Risiken von Rauschgift die Sicherheit der anderen Schüler gefährdet.
Die Einschätzung der Schule, dass der Schüler nur noch durch einen dauernden Schulausschluss zu beeindrucken sei, sei auch verhältnismäßig. Denn der Schüler habe in den vergangenen Jahren wiederholt geschwänzt, den Unterricht gestört, Mitschüler und Lehrer provoziert, unerlaubt geraucht und bereits einmal in der Schule Drogen konsumiert. Außerdem sei eine andere Schule in zumutbarer Entfernung bereit, den Schüler aufzunehmen, so dass er seiner Schulpflicht nachkommen könne. Ausnahmsweise habe die Schule auch auf eine vorherige Androhung verzichten können, da den Schüler mehrere Warnungen nicht davon abhalten konnten, seine Verstöße gegen die schulische Ordnung kontinuierlich auszuweiten und zu steigern.
Gegen die Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden.
(Beschluss vom 10. Mai 2004, Az. 7 L 1541/04.KO)