VG Koblenz: Daten über Sexualdelikte dürfen länger gespeichert werden

Die Daten eines Mannes, der vor sechs Jahren wegen eines Sexualdelikts strafrechtlich belangt wurde, dürfen trotz der Geringfügigkeit des Delikts wegen der erhöhten
Wiederholungsgefahr bei Sexualdelikten weiter im Informationssystem der Polizei gespeichert werden. Dagegen müssen Daten über den nicht bestätigten Verdacht eines
weiteren Sexualdelikts und eines Drogendelikts gelöscht werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz am 25. August 2004 entschieden.

Der Kläger war 1998 wegen exhibitionistischer Handlungen strafrechtlich verfolgt worden. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren jedoch wegen geringer Schuld und
mangels öffentlichen Verfolgungsinteresses ein mit der Begründung, dass es sich um eine einmalige Verfehlung handele. Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern
wegen dieser Handlungen bestätigte sich nicht. Im Jahre 2002 wurde der Kläger eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verdächtigt. Dieses Verfahren wurde
mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Der Kläger beantragte im Mai 2003 bei der Polizei die Löschung seiner Lichtbilder, Fingerabdrücke und weiterer Daten zu den Verfahren. Die Polizei lehnte die Löschung
der Daten im polizeilichen Informationssystem ab. Nach den Richtlinien des Landes Rheinland-Pfalz werden Daten über Sexualstraftäter in der Regel 10 Jahre aufbewahrt. Der
Kläger erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht, um die Löschung gerichtlich durchzusetzen.

Die Verwaltungsrichter entschieden, dass die Polizei nur die Daten über das Verfahren wegen Exhibitionismus zunächst weiter speichern darf. Die Polizei sei gesetzlich
berechtigt, persönliche Daten einer Person zu speichern, die sich einer Straftat verdächtig gemacht habe, wenn wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der
Wiederholung bestehe. Kriminalistische Erfahrungswerte der Polizei und des Innenministeriums zeigten, dass die Wiederholungsgefahr bei Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung größer sei. Diese Straftaten seien Neigungsdelikte, die auf Persönlichkeitsdefizite hindeuteten und quer durch alle Gesellschaftsschichten zu finden
seien. Deshalb sei nicht ausschlaggebend, dass der Kläger in geordneten wirtschaftlichen und familiären Verhältnissen lebe. Exhibitionistische Handlungen könnten auch
ein Einstiegsdelikt für schwerere Sexualdelikte sein. Nach angemessener Zeit müsse die Polizei jedoch erneut prüfen, ob angesichts der einmaligen Verfehlung die !Daten zu
löschen seien.

Dagegen müsse die Polizei die Daten über den Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz löschen. Denn in den
Ermittlungsverfahren habe sich schnell ergeben, dass die Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen seien. Dem Kläger sei es nicht zuzumuten, selbst aus
Anlass einer Verkehrskontrolle immer wieder mit diesen Vorwürfen konfrontiert zu werden.

Gegen diese Entscheidung kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2004 – 3 K 3001/03.KO -)