Die Klägerin, eine mit einem Deutschen verheiratete Dänin, zog 1973 von Dänemark in den Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. Im Jahre 1974 bat ihr seit 1975 konfessionsloser Ehemann, ihre Zugehörigkeit zu einer ausländischen evangelischen Kirche mit einem ermäßigten Kirchensteuersatz zu berücksichtigen. Die Evangelische Kirche Deutschland (EKD) antwortete, dass die Klägerin ihre Mitgliedschaft in der dänischen Volkskirche verliere und automatisch Mitglied der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes werde. Nur ein Austritt könne das mitgliedschaftsrechtliche Band zur Landeskirche lösen. 1994 zog die Klägerin nach Windhagen in den Bereich der Evangelischen Landeskirche im Rheinland. Am 10. Januar 2003 trat sie aus der Kirche aus.
Für das Jahr 2001 veranlagte das Finanzamt Neuwied die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer. In diesem Jahr erzielte nur der Ehemann der Klägerin steuerpflichtige Einkünfte. Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes in Höhe von 660,00 DM (306,78 €) fest. Das besondere Kirchgeld wird von einem einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten dann erhoben, wenn der über Einkommen verfügende Ehegatte selbst nicht kirchensteuerpflichtig ist. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und machte geltend, dass sie mit dem Umzug von Dänemark nach Deutschland nicht automatisch Mitglied in einer deutschen evangelischen Kirche geworden sei. Man habe sie nicht ausreichend über ihre Verpflichtung zur Zahlung eines besonderen Kirchgeldes informiert. Zudem ergebe sich aus dem Schreiben ihres Ehemannes aus dem Jahre 1974 ihr Wille, nicht der hiesigen Kirche beizutreten. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beantragte die Klägerin Rechtssc!hutz beim Verwaltungsgericht Koblenz.
Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt habe, so die Koblenzer Richter, für 2001 zu Recht das besondere Kirchgeld von der Dänin verlangt. Die Klägerin sei 2001 noch Mitglied der rheinischen Kirche gewesen. Sie habe mit ihrem Umzug im Jahre 1973 von Dänemark nach Niedersachsen zunächst nach dem geltenden Staatskirchenrecht in Dänemark ihre Mitgliedschaft in der dänischen Volkskirche verloren und sodann die Mitgliedschaft in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und ab 1994 in der rheinischen Landeskirche erworben. Denn nach den innerkirchlichen Bestimmungen der Landeskirchen seien Mitglieder der Landeskirche alle getauften evangelischen Christen, die im Gebiet der Landeskirche wohnten, es sei denn, sie gehörten einer anderen Religionsgemeinschaft an. Diese innerkirchlichen Mitgliedschaftsregelungen seien auch mit dem Grundrecht auf Religionsfreiheit vereinbar. Sie stellten keine Zwangsmitgliedschaft dar, da die evangelischen Kirchen identische Bekenntnisse! hätten und die Mitgliedschaft jederzeit durch Austritt beendet werden könne. Die Klägerin sei erst im Jahre 2003 aus der evangelischen Kirche ausgetreten, da im Schreiben des Ehemannes von 1974 keine wirksame Austrittserklärung zu erkennen sei. Ein zugezogener Ausländer müsse jedenfalls dann nicht besonders über die steuerrechtlichen Folgen seiner Kirchenmitgliedschaft aufgeklärt werden, wenn auch die ausländische Kirche Kirchensteuern erhoben habe.
Gegen diese Entscheidung kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2004 – 2 K 453/04.KO -)