VG Koblenz: Bürger muss Behörde Sozialleistungen für Bosnien-Flüchtling erstatten

Wer sich verpflichtet hat, die während des Deutschland-Aufenthaltes eines bosnischen Bürgerkriegsflüchtlings entstehenden Lebensunterhaltskosten zu übernehmen, muss Sozialhilfeleistungen einer Behörde an den Flüchtling grundsätzlich erstatten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der Kläger hatte sich im Jahre 1994 gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet, sämtliche während des Deutschland-Aufenthaltes einer aus Bosnien stammenden entfernten Verwandten entstehenden Lebensunterhaltskosten zu übernehmen. Wenig später reiste die Verwandte nach Deutschland ein und wohnte zunächst in einem Haus des Klägers. Nach wenigen Wochen zog sie jedoch aus, weil sie sich durch Mitbewohner gestört fühlte. Von da an gewährte die Beklagte ihr Sozialhilfeleistungen in Höhe von über 25.000,– DM, bis sie nach rund 2 Jahren wieder nach Bosnien zurückkehrte. In der Folgezeit verlangte die Beklagte vom Kläger die Erstattung eines Teilbetrages der gewährten Sozialleistungen in Höhe von rund 16.000,– DM. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und machte geltend, er sei inzwischen Rentner und zur Zahlung nicht mehr in der Lage.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab. Nach Auffassung der Koblenzer Richter ist der Kostenbescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Er finde seine Rechtsgrundlage in einer Vorschrift des Ausländergesetzes, nach der jemand, der sich gegenüber der Ausländerbehörde zur Tragung der Lebensunterhaltskosten eines Ausländers verpflichtet hat, der Behörde sämtliche für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendeten öffentlichen Mittel erstatten muss. Zwar lägen im vorliegenden Falle besondere Umstände vor, die die Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Ermessensentscheidung verpflichteten, inwieweit die Kosten im Rahmen einer gerechten Lastenverteilung von der öffentlichen Hand zu tragen seien. Solche besonderen Umstände ergäben sich hier aus der Tatsache, dass es sich bei der Verwandten des Klägers um einen bosnischen Bürgerkriegsflüchtling gehandelt hatte. Deren Aufnahme in Deutschland sei auch eine öffentliche Angelegenheit gewesen, was zu einer gerechten Lasten

Indessen habe die Beklagte diesen besonderen Umständen ausreichend Rechnung getragen: Sie habe nämlich auf die Erstattung von rund einem Drittel der tatsächlich erbrachten Sozialleistungen verzichtet. Im Ergebnis fordere die Beklagte nur noch die Erstattung solcher Sozialhilfeleistungen, die der Kläger hätte verhindern können, wenn er seiner Verwandten weiterhin selbst Unterkunft und sonstigen Lebensunterhalt gewährt hätte. Dagegen werde die Erstattung öffentlicher Sonderleistungen, z.B. für Krankenhilfe und Mehrbedarf wegen Alters, vom Kläger nicht verlangt.

Dem Umstand, dass der Kläger als Rentner nur noch über ein geringes Einkommen verfüge, könne durch Ratenzahlungsvereinbarung Rechnung getragen werden.

(Urteil vom 6. Mai 2002; Az.: 3 K 91/02.KO;- nicht rechtskräftig-)