Ein Beamter hat Anspruch auf Beihilfe für das Mittel „Viridal“, das ihm wegen einer
„psychogenen erektilen Dysfunktion“ ärztlich verordnet wurde. Dies hat das
Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger aus dem Raum Koblenz ist Ende 40 und leidet nach ärztlicher Diagnose
unter anderem unter seelisch bedingten Funktionsstörungen seiner Erektionsfähigkeit.
Seit Jahren behandelt er die Beschwerden erfolgreich mit dem ärztlich verordneten
Präparat „Viridal“. Im Juli 2003 beantragte er, ihm hierfür Beihilfe zu gewähren.
Sein Dienstherr lehnte dies mit der Begründung ab, „Viridal“ gehöre zu den
„Lifestyle-Arzneimittel“, die nach einem Rundschreiben des Bundesministeriums des
Innern nicht beihilfefähig seien. Außerdem sei seine Krankheit wegen der seelischen
Ursachen nicht behandlungsbedürftig. Der Kläger verwies dagegen auf eine ärztliche
Stellungnahme, wonach bei ihm die Anwendung von „Viridal“ medizinisch notwendig und
erfolgreich sei.
Die Koblenzer Richter entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Beihilfe für das
Mittel „Viridal“ habe. Nach den Beihilfevorschriften sei grundsätzlich jedes
Arzneimittel beihilfefähig, das ein Arzt aus Anlass einer Krankheit schriftlich
verordnet habe. Die erektile Dysfunktion sei eine behandlungsbedürftige Krankheit.
Bei dem Kläger liege keine altersbedingte oder alterstypische Erscheinung vor. Ob die
Erkrankung körperliche oder psychische Ursachen habe, sei nach den
Beihilfevorschriften unbeachtlich. Zwar sehe auch das Gericht die Gefahr, dass bei
„Lifestyle-Arzneimitteln“ die Grenze zwischen bloßem Stärkungsmittel und Medikament
zur Behebung einer Krankheit nicht immer sicher zu ziehen sei. Der Dienstherr könne
jedoch jederzeit durch einen Amts- oder Vertrauensarzt klären lassen, ob das Mittel
medizinisch notwendig und angemessen sei, wenn im Einzelfall der Verdacht eines
Missbrauchs bestehe. Dies entspreche auch dem Fürsorgeprinzip des Beamtenrechts und
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Statt die Beihilfe für solche Mittel nach dem „Alles- oder Nichts-Prinzip“ von vorneherein auszuschließen, könne der Dienstherr auch Obergrenzen
oder eine finanzielle Beteiligung des Beamten einführen.
Gegen das Urteil kann die Beklagte die Zulassung der Berufung beim
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2005 – 2 K 2236/04.KO -)