VG Koblenz: Bei Pfändung von Beamtengehältern ist Dienstherr nicht zur Ermittlung von Lebensverhältnissen seines Beamten verpflichtet

Hat der Gläubiger eines Beamten dessen Gehaltsansprüche pfänden lassen, so trifft den Dienstherrn des Beamten keine Pflicht, durch eigene Ermittlungen zu überprüfen, ob die Angaben des Beamten – etwa zur Steuerklasse und zu Unterhaltsansprüchen seines Ehegatten – richtig sind. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der Kläger besitzt mehrere Forderungen gegen einen bei der beklagten Verbandsgemeinde beschäftigten Beamten, über die er vollstreckbare Gerichtsentscheidungen erwirkt hat. Zur Vollstreckung dieser Forderungen hatte das zuständige Amtsgericht auf Antrag des Klägers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem das gesamte gegenwärtige und künftige Arbeitseinkommen des Beamten gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen wurde. Nach einiger Zeit ließ der Beamte seine Lohnsteuerkarte ändern: Für sich selbst ließ er die Steuerklasse V, für seine Ehefrau die Steuerklasse III eintragen. Die beklagte Verbandsgemeinde berechnete daraufhin die an den Kläger abzuführenden Beträge nach der Steuerklasse V. Außerdem zog die Beklagte zeitweilig auf die Angaben des Beamten hin Unterhaltszahlungen des Beamten an seine Ehefrau von den an den Kläger abzuführenden Beträgen ab. Erst nach über einem Jahr erwirkte der Kläger zivilgerichtliche Entscheidungen, aus denen sich ergab, dass der Beamte sich zukünftig so behandeln lassen musste, als sei er in der Steuerklasse IV, und dass die Ehefrau bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommensanteils unberücksichtigt bleiben muss.

Daraufhin verklagte der Kläger die Verbandsgemeinde vor dem Verwaltungsgericht Koblenz auf Zahlung von rund 5.200,– €, die diese aufgrund fehlerhafter Zugrundelegung der Steuerklasse V und fälschlicher Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruchs der Ehefrau seines Schuldners zu wenig an ihn abgeführt habe. Der Kläger vertrat die Auffassung, die Beklagte habe erkennen müssen, dass ihr Beamter zum Zwecke der Vollstreckungsvereitelung falsche Angaben zur Unterhaltspflicht und zur Steuerklassegemacht habe.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab. Nach Auffassung der Koblenzer Richter hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der begehrten rund 5.200,– €. Die Beklagte habe insoweit mit befreiender Wirkung an ihren Beamten geleistet. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, eigene Ermittlungen hinsichtlich der vermeintlichen Unterhaltsverpflichtung des Beamten seiner Ehefrau gegenüber anzustellen. Sie habe sich hinsichtlich solcher Umstände, über die sie keine eigenen Kenntnisse gehabt habe, auf die Angaben des Beamten verlassen dürfen. Es sei vielmehr Sache des Klägers als Gläubiger gewesen, gegebenenfalls eine zivilgerichtliche Entscheidung über die streitige Unterhaltsverpflichtung herbeizuführen. Ebensowenig habe für die Beklagte Anlass bestanden, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens abweichend von der ihr vorgelegten Lohnsteuerkarte die Steuerklasse IV zugrunde zu legen. Etwaige Zweifel am Zusammenleben des Beamten und seiner Ehefrau, was Voraussetzung für die Steuerklasse V gewesen wäre, hätte die Beklagte allenfalls durch eine Überprüfung der tatsächlichen Wohnverhältnisse der Eheleute ausräumen können. Dies hätte indessen die ihr obliegenden Ermittlungspflichten offensichtlich überstiegen.

Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.

(Urteil vom 11. März 2003; Az.: 6 K 1613/02.KO)