Die klagende katholische Kirchengemeinde ist Trägerin eines Kindergartens mit ca. 100 Kindern. Die im Prozess beigeladene Leiterin des Kindergartens besaß mangels Impfung keine Immunität gegen Mumps. Als sie schwanger wurde, informierte die Klägerin die zuständige Behörde hierüber, wollte die Frau aber in dieser Funktion weiterbeschäftigen. Daraufhin verfügte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord gegenüber der Klägerin, dass die von der Beigeladenen als Kindergartenleiterindurchzuführende Betreuung von Kindern für die Dauer der Schwangerschaft unter das Beschäftigungsverbot des Mutterschutzgesetzes falle. Eine weitere Beschäftigung in diesem Tätigkeitsbereich sei somit nicht zulässig: Werdende Mütter dürften nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen es durch Infektionskrankheiten zu erhöhten Risiken für sie oder die Leibesfrucht kommen könne. Ein solches Risiko bestehewegen der fehlenden Mumps-Immunität. Mumps sei eine ansteckende Viruserkrankung, die während der gesamten Schwangerschaft zu Missbildungen beim ungeborenen Kind und auch zum Abort führen könne.
Mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz bezweckte die Klägerin, die Rechtswidrigkeit desBeschäftigungsverbots im Hinblick auf künftige Fälle feststellen zu lassen. Zur Begründung trug sie vor, Mumps seikeine Berufskrankheit. Die Ansteckungsgefahr sei imKindergartennicht höher als bei einem Theater- oder Kinobesuch, zumal nur gesunde Kinder betreut würden.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte bereits mit Beschluss vom 30. April 2002 einen Eilantrag der Klägerin, das Beschäftigungsverbot vorläufig auszusetzen, abgelehnt (vgl. Pressemitteilung Nr. 11/2002). Nun wies es auch die Klage ab. Nach Ansicht der Koblenzer Richter hatte die Behörde zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz vorliegen, wenn die Beigeladene während der Schwangerschaft zur Kinderbetreuung im Kindergarten eingesetzt würde. Werdende Mütter dürften nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder die Leibesfrucht bestehe. Im Kindergarten der Klägerin habe zum einen für die Beigeladene selbst ein erhöhtes Risiko bestanden, an Mumps zu erkranken, was in ihrem Falle als Berufskrankheit anzusehen sei. Die Tätigkeit in Kindergemeinschaftseinrichtungen sei nun einmal durch den Umgang mit Kindern, den Hauptüberträgern von Mumps, geprägt. Der enge und häufige Kontakt mit vielen Kindern führe aber zu einer erheblichen Steigerung des Risikos, an Mumps zu erkranken. Mumps könne aber zu schmerzhaften Folgeerkrankungen, z.B. Horn-, Hornhaut- und der Bauchspeicheldrüsenentzündungen führen, während der Schwangerschaft nur eingeschränkt medikamentös behandelt werden könnten. Zum anderen bestehe bei einer Mumpsinfektion auch eine erhöhte Gefahr für das ungeborene Kind. Insbesondere könne es zu einer Schädigung des Herzmuskels und zur Verringerung des Geburtsgewichts kommen. Es sei unzumutbar, das ungeborene Kind derartigen Gefährdungen auszusetzen.
Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
(Urteil vom 9. April 2003; Az.: 5 K 1811/02.KO)