VG Koblenz: Beamter muss verbliebenes Bestechungsgeld an Dienstherrn abgeben

Ein Beamter des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) muss dem Bund das Bestechungsgeld abgeben, das ihm nach der teilweisen Anordnung des Verfalls im Strafverfahren verblieben ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Der Kläger war Sachbearbeiter beim BWB für Schuhwerk aller Art und Zubehör. Im Jahre 1998 verurteilte ihn das Landgericht Koblenz wegen gewerbsmäßiger Bestechlichkeit zu 7 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger in 16 Fällen einem Schuhunternehmer Aufträge und Informationen hatte zukommen lassen und dafür Geld und Sachleistungen im Wert von etwa 200.000,00 € entgegen genommen hatte. Das Gericht ordnete außerdem den Verfall, dass heißt die Übertragung an den Staat, hinsichtlich seines Bankguthabens bei einer Schweizer Bank und seines BMW Z 1 im Wert von insgesamt etwa 165.000,00 € an. Das Bundesministerium für Verteidigung forderte daraufhin die restlichen 35.000,00 € von dem Kläger. Dagegen wehrte sich der Kläger vor dem Verwaltungsgericht.

Seine Klage hatte keinen Erfolg. Die Verwaltungsrichter entschieden, dass der Kläger alles, was ihm aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens nach der Anordnung des Verfalls noch verblieben war, an seinen Dienstherrn herausgeben muss. Denn nach dem Beamtengesetz dürfe der Beamte keine Belohnungen oder Geschenke im Zusammenhang mit seinem Amt annehmen, außer der Dienstherr erlaube es. Daraus folge, dass der Beamte pflichtwidrig Erlangtes auch nicht behalten dürfe. Diese Regelung diene der Treue und der uneigennützigen Amtsführung der Beamten und dem Kampf gegen die Korruption.

Gegen diese Entscheidung kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2004 – 2 K 1442/04.KO -)