Zur Dorfverschönerung hatte die Ortsgemeinde Hattgenstein mit nachträglicher Genehmigung des
Landkreises fünf Vogelbeerbäume etwa 60 cm von den Grundstücksgrenzen der Kläger auf einen
Grünstreifen am Bürgersteig der K 15 gepflanzt. Die Anwohner verlangten die Beseitigung der
Bäume und beriefen sich auf das rheinland-pfälzische Nachbarrechtsgesetz. Danach ist bei
Vogelbeerbäumen ein Mindestabstand von 2 m von der Grundstücksgrenze eines Nachbarn
einzuhalten.
Die Koblenzer Richter entschieden, dass das Nachbarrechtsgesetz nicht anwendbar sei, da das
Landesstraßenrecht vorrangige Duldungspflichten enthalte. Danach müssten Anwohner Eingriffe
in ihr Eigentum durch Pflanzungen auf dem Straßenkörper dulden. Die Kläger könnten lediglich
verlangen, dass eventuelle Schäden ersetzt werden.
Gegen das Urteil können die Kläger beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung
beantragen.
Urteil vom 05.04.2004; Az.: 8 K 2724/03