Eine psychisch erkrankte Kosovo-Albanerin darf abgeschoben werden. Dies entschied
das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo kam 1995 nach Deutschland und
beantragt hier ebenso erfolglos die Gewährung von Asyl wie ihre übrigen
Familienangehörigen, obwohl sie sich auch auf eine fachärztlich bescheinigte
psychische Erkrankung berief. Die ablehnende Asylentscheidung wurde u.a. damit
begründet, die psychische Erkrankung könne im Kosovo ausreichend behandelt werden.
Ein Verbleib in der Bundesrepublik sei daher nicht zwingend erforderlich. Daraufhin
beabsichtigte die zuständige Ausländerbehörde des Westerwaldkreises die Albanerin
einschließlich der übrigen Familienmitglieder abzuschieben. Hiergegen wandte sich die
Familie im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes an das VG Koblenz und trug vor, dass
die Albanerin bereits bei einem Abschiebungsversuch kollabiert, suizidgefährdet und
damit reiseunfähig sei.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die Abschiebung der Kosovo-Albanerin könne
durchgeführt werden. Sie habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie
reiseunfähig sei. Vielmehr habe das Gesundheitsamt in Bad Marienberg anlässlich
zweier Untersuchungen die Reisefähigkeit der Frau festgestellt. Um gleichwohl etwaige
Gefahren für die Albanerin aufgrund ihres psychischen Zustands sicher abzuwenden,
müsse der Westerwaldkreis aber folgendes beachten: Es sei erforderlich, die
Kosovo-Albanerin vor ihrer Abschiebung nochmals amtsärztlich zu untersuchen und bis
zu ihrer Ankunft am Zielflughafen lückenlos ärztlich zu betreuen, um medizinische
Schritte einleiten zu können. Zudem habe der Westerwaldkreis unter Einschaltung der
Clearingstelle in Trier dafür zu sorgen, dass die Frau am Flughafen unmittelbar einer
weiteren ärztlichen Betreuung überstellt werde und eine Überweisung – falls
erforderlich – in eine Einrichtung für psychisch Kranke möglich sei.
Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
eingelegt werden.
(Beschluss des VG Koblenz vom 22. Februar 2005 – 3 L 72/05.KO -)