Verwaltungsgericht Trier: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Haschischkonsum

Einem Führerscheininhaber kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn feststeht, dass dieser in der Vergangenheit regelmäßig und gewohnheitsmäßig Haschisch konsumiert hat und er seine Zustimmung zu einer angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht erteilt. Dies ist einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier zu entnehmen. Der Entscheidung liegt ein Fall eines jungen Mannes zugrunde, der nachweisbar von 1997 bis August 2001 regelmäßig Cannabis konsumiert hatte und wegen unerlaubten Erwerbs sowie Besitzes und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln strafrechtlich verurteilt worden ist. Von diesen Vorfällen erfuhr die zuständige Führerscheinbehörde im Mai 2002. Bei einer persönlichen Vorsprache gab der junge Mann gegenüber der Behörde an, bereits seit August 2001 keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren. Daraufhin wurde zur Feststellung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zunächst die Durchführung einer Haaranalyse angeordnet, um zweifelsfrei feststellen zu können, ob tatsächlich kein Drogenkonsum mehr vorliegt. Die Haaranalyse konnte am vereinbarten Termin jedoch nicht durchgeführt werden, weil der Betroffene sein Haar zu diesem Zeitpunkt zu kurz abgeschnitten hatte. Daraufhin forderte die Behörde den Mann auf, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde die Fahrerlaubnis entzogen.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise der zuständigen Führerscheinbehörde. In diesem Zusammenhang setzte das Gericht sich auch mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.06.2002 auseinander, in der ein behördlich angefordertes Drogenscreening für unverhältnismäßig erklärt worden war. Anders als den dem Bundesverfassungsgericht zu Entscheidung vorliegenden Fall, bei dem ein behördliches Drogenscreening bereits nach dem festgestellten Besitz einer geringen Menge Haschisch angeordnet worden war, stand in dem dem Verwaltungsgericht Trier vorliegenden Fall hingegen der regelmäßige Konsum von Haschisch in der Vergangenheit fest. In einem solchen Falle aber – so entschieden die Richter der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier – ist die Aufforderung zu einem medizinisch-psychologischen Gutachten keine unverhältnismäßige Aufklärungsmaßnahme zur Feststellung der Fahreignung. Dabei wies die Kammer unter Bezugnahme auf den in der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung wiedergegebenen allgemeinen Kenntnisstand zum Cannabiskonsum insbesondere darauf hin, dass die Fahrtüchtigkeit einer Person im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben ist und dass der Konsum von Cannabis in Ausnahmefällen auch zu einer dauerhaften Fahruntauglichkeit des Konsumenten führen kann. Diese Fälle seien in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass über einen längeren Zeitraum erheblicher Drogenmissbrach geübt werde. Bei Anhaltspunkten dafür, dass ein derartiges Konsumverhalten nach wie vor vorliege, sei jedoch die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht unverhältnismäßig. Komme der Betroffene dieser Aufforderung nicht nach, dürfe die Führerscheinbehörde aus diesem Verhalten die Schlussfolgerung ziehen, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Az.2 L 990/02.TR).