Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise der zuständigen Führerscheinbehörde. In diesem Zusammenhang setzte das Gericht sich auch mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.06.2002 auseinander, in der ein behördlich angefordertes Drogenscreening für unverhältnismäßig erklärt worden war. Anders als den dem Bundesverfassungsgericht zu Entscheidung vorliegenden Fall, bei dem ein behördliches Drogenscreening bereits nach dem festgestellten Besitz einer geringen Menge Haschisch angeordnet worden war, stand in dem dem Verwaltungsgericht Trier vorliegenden Fall hingegen der regelmäßige Konsum von Haschisch in der Vergangenheit fest. In einem solchen Falle aber – so entschieden die Richter der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier – ist die Aufforderung zu einem medizinisch-psychologischen Gutachten keine unverhältnismäßige Aufklärungsmaßnahme zur Feststellung der Fahreignung. Dabei wies die Kammer unter Bezugnahme auf den in der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung wiedergegebenen allgemeinen Kenntnisstand zum Cannabiskonsum insbesondere darauf hin, dass die Fahrtüchtigkeit einer Person im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben ist und dass der Konsum von Cannabis in Ausnahmefällen auch zu einer dauerhaften Fahruntauglichkeit des Konsumenten führen kann. Diese Fälle seien in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass über einen längeren Zeitraum erheblicher Drogenmissbrach geübt werde. Bei Anhaltspunkten dafür, dass ein derartiges Konsumverhalten nach wie vor vorliege, sei jedoch die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht unverhältnismäßig. Komme der Betroffene dieser Aufforderung nicht nach, dürfe die Führerscheinbehörde aus diesem Verhalten die Schlussfolgerung ziehen, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Az.2 L 990/02.TR).