Der für das Polizeirecht zuständige 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bezweifelte nicht, dass es in der Vergangenheit auf dem Kronenplatz zu Störungen aus der “Punk-Szene” gekommen ist. Gleichwohl erhob er gegen das Verbot rechtliche Bedenken wegen seines verallgemeinernden Inhalts und des damit verbundenen Verzichts auf eine Einzelfallprüfung. Er ließ offen, ob die Regelung, die sich an “Personen, die der sogenannten ‘Punk-Szene’ zuzuordnen sind”, richtet, genügend bestimmt ist. Aber er bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, dass das generelle Verbot dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht genüge. Es würden auch Personen erfasst, die – wie der Antragsteller – zwar die äußeren Merkmale einer der Punk-Szene zuzuordnenden Person erfüllten, aber bisher nicht aufgefallen seien. Es gebe keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass nach ihrem Äußeren erkennbar der Punk-Szene zuzuordnende, aber (sonst) nicht verhaltensauffällige Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zugleich Störer im Sinne des Polizeirechts seien. Hinzu komme, dass das Verbot unabhängig davon gelte, zu welchem Zweck der Betroffene den Kronenplatz aufsuche. Dies werde im Falle des Antragstellers deutlich, der unwidersprochen vorgetragen habe, als Student der in der Nähe gelegenen Universität den Kronenplatz auch für Einkäufe aufsuchen zu wollen. Dort befänden sich Supermarkt, Imbissstände, Bäcker. Der VGH schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an, dass es wenig praktikabel und nicht zumutbar sei, wenn der Antragsteller hierfür jeweils beim Amt für Bürgerservice und Sicherheit der Stadt sein Interesse am Betreten des gesperrten Bereichs darlegen und eine Ausnahmegenehmigung beantragen müsse. Vielmehr sei es angebracht, dass die Stadt als Ortspolizeibehörde vor Erlass einer allgemein gültigen Verbotsverfügung im Einzelfall gegen Störer vorgehe, etwa gegen sie Platzverweise (erforderlichenfalls von längerer Dauer) ausspreche. Dass solche Einzelplatzverweise weniger wirksam seien, wie die Stadt vorgebracht habe, sei bisher nicht dargetan.
Beschluss vom 4.10.2002 – 1 S 1963/02 – unanfechtbar.