VGH Baden-Württemberg: Nach Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis darf im Inland nicht mit einer ausländischen Fahrerlaubnis gefahren werden

Ist die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob die ausländische Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis bereits bestand oder ob sie erst später erworben wurde. Dies entschied der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs im Fall eines in der Schweiz wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, der sich das Recht erstreiten wollte, von seiner schweizerischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Der Kläger war wegen eines Vergehens der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr und zwei tateinheitlich begangener Vergehen der Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 1.000,– DM (insgesamt somit 50.000,– DM) verurteilt worden. Gleichzeitig hatte ihm das Amtsgericht die Fahrerlaubnis entzogen, seinen 1976 ausgestellten Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm für die Dauer von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Verurteilung gründete sich darauf, dass der Kläger nach erheblichem Alkoholgenuss mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,79 ‰, mithin absolut fahruntüchtig, ein Fahrzeug geführt hatte.

Im Dezember 2001 beantragte der Kläger beim Landratsamt Ortenaukreis, ihm das Recht zu erteilen, von seiner schweizer Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Er gab an, nach ihrer Wiedererteilung seit Juni 2001 wieder im Besitz eines schweizerischen Führerscheins zu sein. Auf Ersuchen der deutschen Behörden teilte die zuständige schweizerische Kantonspolizei mit, dass die Behauptung des Klägers, schweizer Staatsbürger zu sein, nicht zutreffe, dieser aber seit 1993 seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz habe.

Das Landratsamt lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass die Erteilung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder im Inland Gebrauch zu machen, von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig sei, weil bei Blutalkoholwerten von über 1,6 ‰ mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass eine allgemeine Alkoholproblematik mit Ausbildung einer erheblichen körperlichen Alkoholtoleranz und regelmäßigem erhöhten Konsum außerhalb des sozial üblichen Rahmens vorliege. Der Kläger habe die Untersuchung verweigert, deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass er Eignungsmängel verbergen wolle und zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und sich zu deren Begründung auf die „Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr„ – IntKfzV – berufen. Den deutschen Behörden stehe es nicht zu, die schweizerische Fahrerlaubnis nochmals nach eigenen Maßstäben zu überprüfen. Damit machten sie sich unzulässigerweise zur Kontrollinstanz über ihre schweizerischen Kollegen. Von deutscher Seite werde verkannt, dass dem Kläger auch die schweizerische Fahrerlaubnis entzogen und wieder erteilt worden sei. Er wolle daher von einer ihm neu erteilten Fahrerlaubnis erstmalig in der Bundesrepublik Gebrauch machen. Dies sei ihm nach § 4 Abs. 1 IntKfzV ohne weiteres zu gestatten.

Das Verwaltungsgericht schloss sich ebenso wenig wie der Verwaltungsgerichtshof im anschließenden Verfahren auf Zulassung der Berufung dieser Auffassung des Klägers an. Es sei gleichgültig, ob der Kläger schon zum Zeitpunkt der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis im Besitz einer schweizerischen Fahrerlaubnis gewesen sei oder diese erstmalig im Juni 2001 erworben habe. Denn eine rechtskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland führe gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV stets dazu, dass von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch mehr gemacht werden dürfe. Der deutsche Verordnungsgeber sei sich durchaus bewusst gewesen, dass die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis mit Wirkung für den erteilenden Staat – hier also die Schweiz – aus Rechtsgründen nicht möglich sei, da es sich um den Hoheitsakt eines anderen Staates handle. Deshalb habe die Entziehung bei Vorhandensein einer ausländischen Fahrerlaubnis lediglich die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dieser ausländischen Erlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die ausländische Fahrerlaubnis als solche bleibe unangetastet. Von einer unzulässigen Überprüfung von Hoheitsakten fremder Staaten könne daher nicht die Rede sein. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass ihm das Recht, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, wieder erteilt werde. Dieser Anspruch habe gemäß § 4 Abs. 4 IntKfzV zur Voraussetzung, dass „die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen„. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger aber nicht. Es sei nämlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich, um die Frage nach einer noch vorhandenen Alkoholproblematik zu klären. Denn nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung bestünden bei Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6 ‰ und mehr erreichen, deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten (langfristige Alkoholgewöhnung, exzessives Trinkverhalten oder Alkoholabhängigkeit). Sie gehörten zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer, die im Straßenverkehr doppelt so oft alkoholauffällig würden wie andere Personen. Unter diesen Umständen habe die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht verlangt, Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit und ihre Auswirkungen auf das Verhalten im Straßenverkehr mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln aufzuklären. Der Kläger habe die Mitwirkung daran aber verweigert.

Beschluss vom 11.2.2003 – 10 S 2093/02 -, unanfechtbar.

Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr – IntKfzV –

§ 4 (ausländische und Internationale Führerscheine)

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz … haben …

(3) Die Berechtigung nach Abs. 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse

…3. denen die Fahrerlaubnis im Inland … rechtskräftig von einem Gericht … entzogen worden ist .

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Abs. 3 Nr. 3 genannten Entscheidungen im Inland wieder Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.