Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist Eigentümerin einer zweigeschossigen Doppelhaushälfte in Bruchsal, die im Jahre 1948 als Geschäfts- und Wohnhaus genehmigt wurde. Die Mieterin des gesamten Gebäudes richtete im Erdgeschoss in den Räumen eines ehemaligen Friseursalons ihre Wohnung ein, in den Räumen des Ober- und Dachgeschosses geht sie der Prostitution nach. Bei Polizeikontrollen wurden jeweils weitere, immer wieder wechselnde weibliche Personen in dem Gebäude angetroffen, die ebenfalls der Prostitution nachgingen, ohne mit ihrem Wohnsitz dort gemeldet zu sein. Für die angebotenen Dienste wird in einschlägigen Kontaktanzeigen und mit von Taxifahrern zu verteilenden Visitenkarten mit dem Aufdruck “Das rosa Haus” geworben.
Im Jahre 1998 untersagte die beklagte Stadt Bruchsal die Nutzung des Gebäudes zu Zwecken der Prostitution. Der Betrieb störe das Wohnen in der als Mischgebiet einzustufenden näheren Umgebung, vor allem wegen des lärmintensiven Zu- und Abgangsverkehrs und der sonstigen “milieubedingten Unruhe”. Die Klägerin wehrte sich gegen die Nutzungsuntersagung im Widerspruchs- und Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere mit dem Vorbringen, es liege sogenannte Wohnungsprostitution durch die dort auch wohnenden Untermieterinnen vor, die nach außen nicht negativ in Erscheinung trete. Die nähere Umgebung sei durch eine mischgebietsähnliche Gemengelage zu charakterisieren. Störend sei der Betrieb angesichts des Verkehrslärms im nahen Kreuzungsbereich zweier stark befahrener Bundesstraßen nicht. Auch befänden sich in der Nähe ein Nachtclub und eine Bar.
Auch der Verwaltungsgerichtshof ließ sich im Berufungsverfahren von der Argumentation der Klägerin nicht überzeugen. Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um Wohnungsprostitution, sondern um einen bordellartigen Betrieb handle. Die bauplanungsrechtlich maßgebliche Umgebung sei nicht als Gewerbe-, sondern als Mischgebiet einzustufen. Ein Bordell füge sich hier nicht ein.
Bei aller Unschärfe in der Abgrenzung zwischen beiden Prostitutionsformen sei der Wohnungsprostitution jedenfalls eigen, dass die Prostituierten in dem betreffenden Gebäude auch wohnten. Davon könne im vorliegenden Fall allenfalls bei der Mieterin ausgegangen werden, die das Erdgeschoss als Wohnung eingerichtet habe und mit Hauptwohnsitz in dem Gebäude gemeldet sei. In den übrigen Räumen werde aber nach den Feststellungen des Senats nicht gewohnt. Die Polizei habe bei Kontrollen mehrere wechselnde Prostituierte angetroffen, die in dem Haus nicht gemeldet gewesen seien. Des weiteren trete die gewerbliche Betätigung nach außen nicht nur wohnähnlich in Erscheinung. Über dem mit einem Eisengitter und einer Kette verschlossenen Eingangsbereich des Hauses sei ein ca. 50 x 50 cm großes Schild mit der aufgemalten Hausnummer angebracht, das beleuchtet werden könne und auch beleuchtet werde. Die zur Straße hin gelegenen Fenster zeigten nachts eine schummrige Beleuchtung. Die Mieterin des Gebäudes sei als “Leiterin” des Prostitutionsbetriebes anzusehen. Nach ihren Angaben vermietet sie die nicht von ihr selbst benutzten Räumlichkeiten an andere Prostituierte, um am Monatsende die Kosten abhängig von der Dauer der jeweiligen Anwesenheit und vom Verdienst der Prostituierten umzulegen. Sie sei von einer Kollegin auch als die “Chefin” bezeichnet worden.
Für die Bestimmung der maßgeblichen Umgebung komme es auf die jenseits der Bundesstraßen liegenden Nutzungen (Gymnasium, Kirche, Nachtlokale) nicht an. Die stark befahrenen Bundesstraßen hätten insoweit eine trennende Wirkung. Die nähere Umgebung sei vielmehr fast ausschließlich durch Wohnbebauung gekennzeichnet. Selbst wenn man sie wegen zweier kleinerer Gewerbebetriebe nicht als allgemeines Wohngebiet einstufen wolle, so liege doch jedenfalls ein Mischgebiet vor. Wegen der typischerweise damit verbundenen milieubedingten Unruhe sei ein Bordell in einem Mischgebiet unzulässig. Auf diese baurechtliche Beurteilung sei das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.12.2002 ohne Einfluß.
VGH Baden-Württemberg , Urteil vom 24.07.2002 – 5 S 149/01 –